Gutgläubiger Erwerb

Ausnahme von dem Grundsatz,
daß Eigentum an einer Sache nur von dessen Eigentümer erworben werden kann (§ 932 BGB).
Geschätzt wird hier der gute Glaube eines redlichen Geschäftspartners an das Eigentum
des Veräußerers, nicht an dessen Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsmacht. Kein
gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn die Sache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde,
verlorengegangen ist oder sonst wie abhanden kam.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*