Heilpraktiker

ist nach § 1 I
HeilpraktikerG, vom 17. 2. 1939 (RGBl. I 251), wer Heilkunde ohne Approbation als Arzt
ausübt. Der H. bedarf der Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde, die im Benehmen mit
dem Gesundheitsamt (s.u.) entscheidet. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht bei
persönlicher Qualifikation ein Rechtsanspruch. Zu Einzelheiten des Verfahrens s. 1. DVO
zum HeilpraktikerG vom 18. 2. 1939 (RGBl. I 259) m. spät. Änd. Unbefugte Berufsausübung
ist strafbar (§ 5 d. Ges.). Vor Erteilung der Erlaubnis überprüft das Gesundheitsamt
nach § 2 I 1 der DVO zum HeilpraktikerG, ob die Ausübung der Heilkunde durch den
Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Diese Überprüfung ist
keine Prüfung im rechtstechnischen Sinne, also kein formalisierter
Qualifikationsnachweis.
Die inhaltlichen Anforderungen sind in Erlassen der Länder geregelt (vgl. z.B.
Baden-Württemberg vom 6. 7. 1953 GABl. 211, Bayern vom 12. 11. 1968 MABl. 584, Hessen vom
19. 1. 1978 StAnz. 15). Soweit der Bewerber im Einzelfall seine Eignung für die
angestrebte Heiltätigkeit in anderer Weise nachweisen kann (z.B. Psychotherapie durch
einen entsprechend aus- oder weitergebildeten Dipl. Psychologen), kann die Ablegung der
H.prüfung nicht verlangt werden (BVerwG NJW 1984, 1114).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*