Bei einem K.a.P. steht die
 Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel
 unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung innerhalb der vereinbarten, sonst
 innerhalb einer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist abgeschlossen. Ist die
 Sache dem Käufer bereits zur Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als
 Billigung, sonst als Ablehnung (§§ 495, 496 BGB). Anders Umtauschvorbehalt.

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