Kommanditgesellschaft auf Aktien

Mischform aus
Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft in der privatrechtlichen Rechtsform der
Aktiengesellschaft (AG), bei der mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern
unbeschränkt haftet (Komplementär) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten
Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften
(Kommanditaktionäre). Es gelten mit einigen Ausnahmen die Vorschriften für die AG (§§
278 ff. AktG) und die HGB-Bestimmungen für die AG. Die Hauptversammlung dieser AG besteht
aus den Kommanditisten, der Komplementär wird i.d.R. als Vorstand berufen und als
Aufsichtsrat können ebenfalls Kommanditisten und Komplementäre fungieren.

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