Kommanditgesellschaft (KG)

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet ist. Die KG betreibt ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma, ähnlich der offenen Handelsgesellschaft, jedoch mit zwei Arten von Gesellschaftern:

  • mindestens einem persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter – dem Komplementär
  • und den anderen nur mit ihrer Vermögenseinlage haftenden Gesellschaftern – den Kommanditisten

Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 161 bis § 177 HGB.

Die Kommanditgesellschaft ist der offenen Handelsgesellschaft (OHG) sehr ähnlich, so sind ergänzend auch deren Rechtsvorschriften (§§ 105 bis 160 HGB) sowie die Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ § 705 ff BGB) mit anzuwenden.

Wie die OHG besitzt die KG keine eigene Rechtsfähigkeit. Dennoch kann sie unter ihrer Firma nach außen hin auftreten, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie ist der juristischen Person damit sehr angenähert.

Die Kommanditgesellschaft entsteht im Innenverhältnis mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages, der von mindestens zwei Gesellschaftern (Komplementär und Kommanditist) abgeschlossen wird und in dem sich die Parteien über Gesellschaftszweck, Firma, Gesellschafter sowie über die Höhe der Haftung der Kommanditisten (Haftungssumme) gegenüber den Gläubigern einigen müssen. Für weitere Vereinbarungen gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit.

Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag schriftlich abzuschließen. Besonders bei Familiengesellschaften ist ansonsten z. B. eine steuerliche Anerkennung schwer durchsetzbar.

Haftung bei der Kommanditgesellschaft

Die Gesellschaft haftet zunächst mit ihrem Gesamtvermögen. Außerdem haften, wie bei einer OHG, die Komplementäre unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem ganzen Privatvermögen. Auch Kommanditisten haften unmittelbar und mit ihrem Privatvermögen, jedoch nur, solange die Einlage nicht geleistet ist und danach auch nur bis zu der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.

Tritt ein Kommanditist in eine Kommanditgesellschaft neu ein, haftet er in der Zeit zwischen Eintritt und Registereintragung ebenfalls persönlich mit seinem Privatvermögen.

Um die persönliche Haftung auszuschließen, ist es zweckmäßig, im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass der Beitritt eines Kommanditisten erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam wird.

Ist ein früherer Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme notwendig, kann man für die Zeit bis zur Eintragung im Handelsregister den neuen Kommanditisten auch als stillen Gesellschafter beteiligen.

Scheidet ein Kommanditist aus, haftet er für die vor seinem Austritt entstandenen Schulden. Eine Vereinbarung, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist gegenüber den Gläubigern unwirksam (§ 172 III HGB).

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