Teil des Kapitals, das in
einer Genossenschaft zur Haftung laut Statut bestimmt ist. Die Haftsumme darf für den
einzelnen Genossen nicht niedriger sein als sein Geschäftsanteil. Gem. § 10 KWG sind bei
Genossenschaften die Geschäftsguthaben und Rücklagen zuzüglich eines vom
Bundesfinanzminister zu bestimmenden Haftsummenzuschlages als haftendes Eigenkapital zu
bezeichnen. Der Haftsummenzuschlag gilt nur bei Kreditgenossenschaften. Der
Haftsummenzuschlag gem. § 10 KWG ist für Sparkassen verfassungsrechtlich umstritten.
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