Rücklagen

Bestandteile des
Eigenkapitals. Dabei wird entsprechend dem Ausweis in der Bilanz in offene Rücklagen und
stille Rücklagen (Reserven) unterschieden. Offene Rücklagen als eigenständige
Bilanzposition werden nur bei Kapitalgesellschaften (im Einzel- und Konzernabschluss)
gezeigt. Personengesellschaften und Einzelunternehmen kennen diese Eigenkapitalposition
nicht, da hier die nicht ausgeschütteten Gewinne den Eigenkapitalkonten zugeschrieben
werden. Die Rücklagen bei einer Kapitalgesellschaften setzen sich gem. § 266 HGB wie
folgt zusammen:

  • Gewinnrücklage, davon
  • gesetzliche Rücklage
  • Rücklage für eigene Anteile
  • satzungsmäßige Rücklagen
  • andere Gewinnrücklagen.
  • In die Kapitalrücklage gehen die von den Anteilseignern über das Nominalkapital
    (Gezeichnetes Kapital) hinaus von außen zugeführten Eigenkapitalbeträge ein. Hierzu
    gehören gem. § 272II HGB vor allem das sogenannte Agio, d. h. Beträge, die bei der
    Ausgabe von Aktien und Bezugsrechten über den Nennbetrag hinaus erzielt wurden sowie
    Zuzahlungen der Gesellschafter.
    Die Gewinnrücklagen umfassen die Teile, die aus im Unternehmen erwirtschafteten
    Gewinnen in die Rücklagen eingestellt wurden. Nach § 150 AktG ist in die gesetzliche
    Rücklage 5% des Jahresüberschusses einzustellen, und zwar solange, bis diese zusammen
    mit den Beträgen, die gem. § 272 HGB zwingend in die Kapitalrücklage einzustellen sind
    (Agio), 10% des Grundkapitals oder einen in der Satzung bestimmten höheren Prozentsatz
    erreicht haben. Satzungsmäßige Rücklagen umfassen die Rücklagen, zu deren Bildung eine
    Gesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag oder Satzung verpflichtet ist. Die anderen
    Gewinnrücklagen stellen eine Sammelposition dar, sie erfassen diejenigen Rücklagen, die
    aus dem Jahresüberschuss gebildet wurden, jedoch nicht gesondert auszuweisen sind. Für
    Aktiengesellschaften enthält § 58 AktG Vorschriften, wonach, je nachdem, ob der Vorstand
    und Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung den Jahresüberschuss feststellen, bestimmte
    Teile in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden können. In die anderen
    Gewinnrücklagen können Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der Gewinnverwendungsrechnung
    auch den Gewinnanteil von Wertaufholungen einstellen, um damit deren Ausschüttung zu
    verhindern. Die Position Rücklage für eigene Anteile ist in dem Umfang aus dem
    Jahresüberschuss oder vorhandenen, frei verfügbaren Gewinnrücklagen zu bilden, in dem
    eigene Anteile gehalten werden, um zu verhindern, daß diese Beträge an die Aktionäre
    ausgeschüttet werden.

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