Eigenkapital

Finanzielle Mittel, die der
Unternehmung von den rechtlichen Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Eigenkapital
und Fremdkapital ergeben zusammen das Gesamtkapital. Während die Fremdkapitalgeber
erfolgsunabhängige Verzinsungsansprüche ihres Kapitals erhalten (Fremdkapitalzinsen),
stehen den Eigenkapitalgebern erfolgsabhängige Zahlungsansprüche zu, die von der Höhe
des Unternehmenserfolgs bestimmt werden. In der Praxis finden sich auch Mischformen
zwischen Eigen- und Fremdkapital, z. B. Optionsanleihen. Das bilanzielle Eigenkapital
ergibt sich aus der Differenz der Buchwerte aller Aktiva abzüglich aller Schulden. Es
entspricht dem sog. Reinvermögen, d. h. dem Teil des Anlage- und Umlaufvermögens, der
mit Eigenkapital finanziert ist. Das bilanzielle Eigenkapital enthält häufig stille
Rücklagen. Soweit diese bekannt sind und zu dem bilanziellen Eigenkapital hinzugerechnet
werden, erhält man das effektive Eigenkapital.
Das Eigenkapital hat einerseits eine Haftungsfunktion und andererseits eine
Bemessungsfunktion für den Umfang der Verfügungsrechte (wie z. B. zur
Geschäftsführung, Information, Kontrolle) der Anteilseigner, die im einzelnen von der
Rechtsform und Satzung abhängig sind. Die Haftungsfunktion besteht darin, daß im Falle
von Verlusten des Unternehmens zunächst das Eigenkapital vermindert wird (sog.
Voraushaftungs- oder Verlustpufferfunktion) und für den Fall der Insolvenz zunächst das
Fremdkapital zurückbezahlt werden muss, bevor die Eigenkapitalgeber ihre (verbleibenden)
Anteile erhalten (= sog. Insolvenzpufferfunktion).
Der Ausweis des Eigenkapitals erfolgt je nach Rechtsform unterschiedlich. Bei
Einzelunternehmen und Personengesellschaften hat das Eigenkapitalkonto grundsätzlich
Saldencharakter, d. h. der Anfangsbestand wird fortgeschrieben um Einlagen und Entnahmen
sowie Gewinne bzw. Verluste (= variables Konto). Lediglich das Konto des Kommanditisten
und das Konto des Stillen Gesellschafters haben Höchstwertcharakter, d. h. deren Haftung
ist hierauf begrenzt.
Bei Kapitalgesellschaften setzt sich das Eigenkapital gemäß § 266II HGB aus
folgenden Komponenten zusammen:

  • Gezeichnetes Kapital
  • Kapitalrücklage
  • Gewinnrücklage
  • Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Das gezeichnete Kapital hat Nennwertcharakter, es ändert sich nur bei
Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen. Bei Aktiengesellschaften wird es als Grundkapital
(§ 6 AktG) und bei der GmbH als Stammkapital (§ 5 GmbHG) bezeichnet. Soweit es nicht
voll eingezahlt ist, sind ausstehende Einlagen auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen
gesondert auszuweisen. Die Kapitalrücklage enthält neben dem gezeichneten Kapital
weitere Beträge, die dem Unternehmen von außen zugeführt wurden, darin unterscheidet
sie sich von der Gewinnrücklage. In die Kapitalrücklage ist das Agio einzustellen,
welches sich bei der Aktienausgabe zu einem Kurs über dem Nominalbetrag ergibt.
Gewinnrücklagen entstehen durch einbehaltene Gewinne. Die Möglichkeiten und Grenzen der
Bildung von Gewinnrücklagen sind im AktG detailliert geregelt.
Im Konzernabschluss werden innerhalb des Eigenkapitals auch die sog. Anteile in
Fremdbesitz (Minderheitenanteile) gezeigt, nach IAS und US-GAAP gehören diese nicht zum
Eigenkapital, sondern stellen eine eigenständige Bilanzposition – zwischen Eigen- und
Fremdkapital – dar. Ferner ist nach IAS und US-GAAP der sog. Eigenkapitalspiegel, in dem
die innerjährige Entwicklung der einzelnen Eigenkapitalpositionen aufgezeigt wird,
Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses.

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