Haftendes Eigenkapital

Begriff aus dem
Kreditwesengesetz (KWG). Gem. § 10 I KWG muss jede Bank ein angemessenes Eigenkapital
aufweisen, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können. Die
Bestandteile des haftenden Eigenkapitals werden in § 10 II KWG in Abhängigkeit von der
Rechtsform und in § 10a KWG für Kreditinstitutsgruppen definiert. Die Höhe des
haftenden Eigenkapitals stellt keine absolute, sondern eine relative Größe dar, die von
bestimmten Faktoren, insbesondere den Geschäften der Bank abhängig ist. Je nach
Geschäftsart wird gemäß den vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen
Grundsätzen über das Eigenkapital und die Liquidität eine bestimmte
Eigenkapitalausstattung gefordert. Insofern gelten für Banken spezifische
Finanzierungsregeln.

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