offene Handelsgesellschaft (oHG)

offene Handelsgesellschaft (oHG)

Die offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die ein Handelsgewerbe betreibt und deshalb Kaufmann ist.

Ihre Zwecke sind auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter irgendeiner gemeinschaftlichen Firma gerichtet. Die Gesellschafter haften gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt.

Das Recht der OHG ist in den  §§ 105 bis 160 HGB geregelt – die Vorschriften des BGB (§§ 705 bis 740) entfalten einen subsidiären Charakter. Die OHG ist eine Gesamthandsgemeinschaft; sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Die OHG besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit im Gegensatz zu einer juristischen Person (z.B. Kapitalgesellschaft). Für eine OHG sind folgende Punkte charakteristisch:

  • Zwei oder mehrere Personen betreiben ein Handelsgewerbe (§ 1 II HGB) oder ein Unternehmen (§ 2 HGB). Auch juristische Personen und Personengesellschaften können Mitglieder einer OHG sein. Seit dem 01.07.1998 können auch Kleingewerbetreibende und Grundstücksgesellschaften die Rechtsform der OHG wählen.
  • Die Gesellschafter betreiben eine gemeinschaftliche Firma.
  • Die Haftung darf bei keinem Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft beschränkt sein. Jeder Gesellschafter haftet nach außen als Gesamtschuldner mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die OHG entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Dieser Vertrag ist an keine Form gebunden. In jedem Fall ist jedoch ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen. Sollten Grundstücke eingebracht werden, bedarf dies der notariellen Beurkundung.

Die inhaltliche Gestaltung des Gesellschaftsvertrags steht den Gesellschaftern weitgehend frei. Der Mindestinhalt des Vertrags muss darin bestehen, dass die Gesellschafter unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe betreiben wollen und jeder von ihnen den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften soll. Die Vereinbarung weiterer Einzelheiten des OHG-Vertrags obliegt den Gesellschaftern. Bei Fehlern kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.

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