Offene Handelsgesellschaft

Rechtsform des privaten
Rechts, deren gesetzliche Grundlagen in §§ 105-160 HGB geregelt sind. Ergänzend gelten
die Vorschriften zur BGB-Gesellschaft (§§ 705ff. BGB). Die OHG hat als Firma gem. § 19
HGB mindestens den Namen eines Gesellschafters mit einem Zusatz (z. B. & Co. oder OHG)
zu führen. Die OHG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, für den weitgehende
Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Es sind hierfür mindestens zwei Gesellschafter
(natürliche oder juristische Personen) erforderlich, wobei nach Gesetz für die
Geschäftsführung nach innen jeder Gesellschafter Handlungen, die der gewöhnliche
Betrieb mit sich bringt, vornehmen kann. Die Handlungen nach außen kann jeder einzelne
unbeschränkt vornehmen. Durch Vertrag sind diese Rechte abänderbar und auszuschließen.
Neben der OHG mit ihrem Vermögen haften alle Gesellschafter unbeschränkt, d. h. auch mit
dem Privatvermögen unmittelbar, d. h. nicht erst, nachdem die OHG gehaftet hat, und
solidarisch, d. h. als Gesamtschuldner. Selbst nach Austritt aus der Gesellschaft kann
noch fünf Jahre für die Altverbindlichkeiten gem. §§ 128 ff HGB gehaftet werden. Die
Finanzierungsmöglichkeiten sind wie bei allen Personengesellschaften beschränkt auf die
Einlagen der Gesellschafter und die Kreditwürdigkeit bei der Gewährung von Fremdkapital.
Die Einlage kann in Geld, Sachwerten oder anderen Leistungen erfolgen. Sofern keine
anderen Regelungen getroffen wurden, kann jeder Gesellschafter bis zu 4% seines
Kapitalanteiles jährlich entnehmen. Der Gewinn wird, sofern keine anderen Regelungen
vorhanden sind, so verteilt, daß die Einlagen zu 4% verzinst werden und der Rest nach
Köpfen verteilt wird. Verluste werden nach Köpfen verteilt. Die Fortführung der
Gesellschaft über den Tod einzelner Gesellschafter hinaus ist durch Vertrag möglich. Die
Rechnungslegungsvorschriften und Besteuerung entsprechen denen der Einzelunternehmung und
sind damit wenig streng. Publizitäts- und Prüfungspflichten bestehen nur für
Großunternehmen, die in den Geltungsbereich des Publizitätsgesetzes fallen.

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