Lagerschein

ist eine Urkunde, in der
sich der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut gegen Aushändigung des L.
herauszugeben. Der L. ist Wertpapier und Traditionspapier (§ 424 HGB). Er wird i.d.R. auf
den Namen des Empfangsberechtigten ausgestellt und ist dann Rektapapier. Auch als
Inhaberpapier kann der L. vorkommen; dann gelten die §§ 793ff. BGB. Als gekorenes
Orderpapier ist die Ausstellung des L. als Order-L. zulässig. Hierfür gilt die VO über
Order-L. vom 16. 12. 1931 (RGBl. I 763). Für die Ausstellung von Order-L. ist eine
staatliche Ermächtigung erforderlich, die auf Antrag der betreffenden Lagerhausanstalt
nach den §§ 1-13 OLSchVO erteilt wird. Der Lagerhalter ist auf Verlangen des Einlagerers
zur Ausstellung des Order-L. verpflichtet; über Teile des Lagerguts ist die Ausstellung
eines Teilscheins möglich (§§ 33, 34 OLSchVO). Der Inhalt des Order-L. ist in § 38
OLSchVO vorgeschrieben; die ausgestellten Scheine sind in das Lagerscheinregister
einzutragen (§ 37 OLSchVO). Der Lagerhalter haftet dem durch Indossament legitimierten
Besitzer des Order-L. für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nur dann nicht,
wenn er durch einen Vermerk ersichtlich macht, daß die Angaben lediglich auf Mitteilungen
des Einlagerers oder eines Dritten beruhen (§ 40 OLSchVO).

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