Marktstrukturgesetz

Nach dem Ges. zur Anpassung
der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes – Marktstrukturgesetz
– i.d.F. vom 26. 9. 1990 (BGBl. I 2134) m.Änd. können sich Inhaber landwirtschaftlicher
oder fischwirtschaftlicher Betriebe zu Erzeugergemeinschaften zusammenschließen, die nach
Anerkennung durch die zuständigen Landesbehörden (§§ 2-4) durch staatliche Beihilfen
aus Haushaltsmitteln gefördert werden (Einzelheiten §§ 5, 6 u. DVOen). Die aus dem
Zusammenschluss zur gemeinsamen Regelung von Erzeugung und Absatz erwachsenden
Wettbewerbsbeschränkungen werden vom Gesetz gebilligt; die Erzeugergemeinschaften sind
insoweit von dem Verbot des § 1 GWB (Kartellgesetz) befreit. Über eine entsprechende
Regelung für den Bereich der Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse). Im
Gebiet der ehem. DDR tritt das Gesetz mit den dazu erlassenen Rechtsverordnungen am 1. 1.
1994 in Kraft (Anl. I zum EinigV Kap. X Sachgeb. C. Abschn. III Nr. 1).

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