Patentanwalt

ist der berufsmäßige
Berater und Vertreter in Angelegenheiten des Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenwesens.
Außer zur Rechtsberatung ist er zur Vertretung vor dem Patentamt, dem Bundespatentgericht
und dem Bundesgerichtshof (als Rechtsmittelgericht über dem Bundespatentgericht) befugt.
Rechtsstellung und Standesrecht sind in der P.ordnung (PAO) vom 7. 9. 1966 (BGBl. I 557)
m. spät. Änd. geregelt. Voraussetzung der Zulassung ist ein technisches oder
naturwissenschaftliches Hochschulstudium mit Abschlussprüfung, 1jährige technische
Praxis und 3jährige Vorbereitungszeit (auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes),
ferner eine juristische Prüfung vor einer Kommission, bestehend aus Mitgliedern des
Patentamts und des Bundespatentgerichts (Ausbildungs- u. PrüfungsO i.d.F. vom 8. 12.
1977, BGBl. I 2491 m. Änd.) oder für Staatsangehörige der EU das Bestehen der
Eignungsprüfung nach dem Ges. vom 6. 7. 1990 (BGBl. I 1349). Der P. wird in eine beim
Patentamt geführte Liste eingetragen. Seine standesrechtl. Stellung entspricht weitgehend
der eines Rechtsanwalts; vgl. §§ 39ff. PAO sowie über die Patentanwaltskammer und die
Berufsgerichtsbarkeit §§ 53ff., 98ff. PAO. Eine einheitliche Gebührenordnung ist bisher
nicht erlassen worden.

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