Kommission

liegt vor, wenn ein
Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes für Rechnung eines anderen (des Kommittenten)
im eigenen Namen mit Dritten ein Geschäft ausführt (Gegensatz: Eigengeschäft).
Kommissionsvertrag (K.auftrag) ist der Vertrag zwischen dem Kommissionär und dem
Kommittenten, in dem die K. übernommen wird; s.a. Konditionsgeschäft. Das Geschäft, das
der Kommissionär mit dem Dritten ausführt, ist das Ausführungsgeschäft.
Abwicklungsgeschäft nennt man die Vorgänge, durch die das Ergebnis des
Ausführungsgeschäfts auf den Kommittenten übertragen wird. Der K.vertrag ist entweder
ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.
Kommissionär i.S. des HGB ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere
für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 HGB).
Dieser Kommissionär ist Kaufmann (§ 1 II HGB). Die Vorschriften des HGB (§§ 383-406)
gelten in gleicher Weise für den Kommissionär i.S. des § 383 HGB wie für den Kaufmann,
der im Betrieb seines Handelsgewerbes gelegentlich eine K. übernimmt (§ 406 I HGB). Der
Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 384 HGB). Beim Ausführungsgeschäft hat er das
vom Kommittenten festgesetzte Limit – Höchstpreis bei Einkaufskommission, Mindestpreis
bei Verkaufskommission – einzuhalten (§ 386 HGB). Er hat das Ausführungsgeschäft mit
dem Dritten, dessen Vertragspartner er – nicht der Kommittent – ist, abzuwickeln, dem
Kommittenten Rechnung abzulegen und das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben
(§ 384 II HGB). Das Delkredere trifft ihn nur unter den Voraussetzungen des § 394 HGB.
Der Kommissionär hat Anspruch auf Provision und Aufwendungsersatz (§ 396 HGB). Für
diese Ansprüche steht ihm ein gesetzliches Pfandrecht am K.gut zu, sofern er es im Besitz
hat (§ 397 HGB). Betrifft die K. Waren oder Wertpapiere, die einen Börsen- oder
Marktpreis haben, kann der Kommissionär selbst als Verkäufer liefern oder selbst als
Käufer übernehmen (Selbsteintritt, §§ 400-405 HGB). An Stelle des
Ausführungsgeschäfts tritt dann der Kaufvertrag zwischen Kommissionär und Kommittent;
der K.vertrag bleibt daneben (mit Provisionsanspruch) bestehen. Bei der Effekten-K.
führen die Banken i.d.R. die Aufträge ihrer Kunden durch Selbsteintritt aus.
Umsatzsteuerlich liegen beim Kommissionsgeschäft zwei selbständige Lieferungen vor (§ 3
III UStG).

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