Selbsteintritt

Ein Kommissionär, Makler,
Spediteur oder Treuhänder, der für einen Auftraggeber ein Geschäft ausführen soll,
kann selbst als Vertragspartei eintreten (§§ 400ff. HGB). So ist z. B. der
Selbsteintritt bei Börsenmaklern üblich, wobei die Regelungen für Insider hier zu
beachten sind. Der Selbsteintritt ist von der Selbstkontrahierung zu unterscheiden. Hier
wird ein Vertrag oder Rechtsgeschäft eines Vertreters im Namen des Vertretenen mit sich
selbst im eigenen Namen oder mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abgeschlossen.
Dies ist gem. § 181 BGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dem Vertreter liegt eine
Vollmacht vor oder das Geschäft wird später genehmigt.

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