Patentinhaber

ist derjenige, dem das
Patent zusteht; das ist oft nicht der Erfinder, obwohl er originär das Recht auf das
Patent (Erfinderrecht) erwirbt. Der Erfinder kann dieses Recht aber auf andere Personen
übertragen; bei einer Diensterfindung (Arbeitnehmererfindung) muss er es unter bestimmten
Voraussetzungen. Der P. erwirbt zunächst das Patent, indem es ihm im
Patentanmeldungsverfahren vom Patentamt erteilt wird. Dann kann das Patent auf andere
Personen übertragen (s. Lizenzvertrag) oder vererbt werden (§ 15 PatG); diese werden
dadurch P.

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