Scheingesellschaft

Wird der Anschein erweckt,
es bestehe eine Handelsgesellschaft, obwohl sie in Wirklichkeit, insbes. wegen Fehlens
oder Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags, nicht besteht, so werden gutgläubige Dritte,
die mit der Gesellschaft in Rechtsverkehr treten, dadurch geschützt, daß die
Gesellschafter der Sch. sich so behandeln lassen müssen, als bestünde die Gesellschaft
wirklich. Insbes. haften sie für die Verbindlichkeiten persönlich und unmittelbar
gemäß § 128 HGB.

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