Entsteht durch Umwelteinwirkung aus einer
 bestimmten Anlage (insbes. zur Wärmegewinnung, Abfallbeseitigung, Stahlerzeugung oder der
 chemischen Industrie) ein Körper- oder Sachschaden, so ist der Inhaber der Anlage zum
 Schadensersatz verpflichtet. Es handelt sich um eine der Höhe nach beschränkte
 Gefährdungshaftung nach dem Vorbild der Produkthaftung und der Haftung für Atomanlagen
 (Atomgesetz); eine weitergehende Haftung nach allgemeinen Vorschriften, insbes. bei
 Verschulden des Betreibers, wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Einzelheiten s. U.Ges.
 vom 10. 12. 1990 (BGBl. I 2634).

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