Verschulden beim Vertragsschluss

(culpa in contrahendo). Über bestimmte
Einzelvorschriften hinaus (Anfechtung von Willenserklärungen, Unmöglichkeit der
Leistung) gilt ganz allgemein, daß bereits bei Eintritt in Vertragsverhandlungen – auch
schon vor einem bindenden Vertragsangebot und ohne Rücksicht auf einen etwaigen späteren
Vertragsabschluß – zwischen den Beteiligten ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis
entsteht, bei dessen schuldhafter Verletzung (Verschulden) der Betreffende auf
Schadensersatz haftet. So haben die verhandelnden Parteien die Pflicht zur Offenbarung von
Umständen, die für den Vertragsabschluß entscheidend und für den Gegner von Bedeutung
sind; sie haben ferner hinreichende Sorgfalt für Gesundheit und Eigentum der anderen
Seite zu tragen (Haftungsfall: bei Vorzeigen von Ware in einem Geschäft fällt eine
Linoleumrolle um und verletzt den Kunden). Die Haftung für V. b. V. entspricht der
Haftung aus einem Schuldverhältnis, z.B. auch in der Haftung für Erfüllungsgehilfen.
Der Schadensersatz geht i.d.R. nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse,
Schadensersatz), ist aber andererseits nicht durch die Höhe des Erfüllungsinteresses
begrenzt.

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