Darauf sollten Arbeitgeber beim Thema Covid-Isolation achten

Covid Isolation

Die anhaltende Corona-Pandemie stellt für die meisten Unternehmer nicht nur ein finanzielles Problem dar. Neben den enormen Einschränkungen und Lieferengpässen kommen meist noch personelle Beeinträchtigungen hinzu. Regelmäßig werden die Corona-Arbeitsschutzverordnung und das Infektionsschutzgesetz geändert bzw. angepasst. Hier kommt es immer wieder zu Missverständnissen.

Die grundlegenden Änderungen vom 20. März 2022

Seit dem 20. März 2022 gelten die geänderten Corona-Regelungen. Somit ist bei Zutritt zur Arbeitsstätte nunmehr die 3G-Nachweispflicht entfallen. Auch wenn die Infektionszahlen nach wie vor recht hoch sind, sind viele Regelungen entfallen. Hierzu gehört auch der Wegfall der Homeoffice-Pflicht. Dies wird nicht bei jedem Beschäftigten für Freude sorgen, insbesondere dann, wenn man sich an das Arbeiten von zuhause aus gewöhnt hat.

Die vorgenannten Lockerungen gelten jedoch nicht für Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs. So ist dort bereits seit dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen worden. Dies bedeutet, dass Beschäftigte in diesem Bereich einen Impfnachweis mit sich führen müssen.

Als Unternehmer anderer Branchen sind Sie jedoch selbst nicht ohne weitere Verpflichtungen. Beispielsweise müssen Sie nun die Gefährdungslage selbst einschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen auf den Weg bringen. Diese müssen den betrieblichen Hygienevorschriften entsprechen. Abhängig von der Größe Ihres Unternehmens müssen Sie zudem den Betriebs- oder Personalrat beteiligen.

Das Thema Corona-Selbsttests hat in der Vergangenheit immer zu Mehrausgaben geführt. Aktuell müssen Sie als Unternehmer jedem Beschäftigten nur noch einen Selbsttest pro Woche anbieten. Darüber hinaus sollten Sie in Ihrem Betrieb die geltenden Regelungen, wie Abstand halten, Maske trage, Hygiene beachten und regelmäßig lüften weiterhin beherzigen.

Wie sieht es eigentlich bei einer Covid-Isolation der Beschäftigten aus?

Falls Beschäftigte sich mit dem Corona-Virus infiziert haben, stellt sich natürlich die arbeitsrechtliche Frage der Weiterbeschäftigung. Dabei spielt die ärztliche und häusliche Quarantäne eine wichtige Rolle. Hier kommt § 30 des Infektionsschutzgesetzes zur Anwendung, wonach meist das örtliche Gesundheitsamt anordnet, dass sich die Betroffenen in Quarantäne begeben müssen. Eine solche Absonderung kann letztlich auch durch eine richterliche Anordnung erfolgen, wenn der oder die Betroffenen sich dagegen wehren. Hierbei haben nur berechtigte Personen Zugang zu den Infizierten. Bei besonderen Berufsgruppen kann die berufliche Tätigkeit dabei sogar gänzlich untersagt werden.

Für Arbeitgeber stellt sich dabei die Frage der Entgeltfortzahlung. Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes erhalten Arbeitnehmer zunächst 6 Wochen lang ihr Gehalt vom Arbeitgeber gezahlt und danach ein Krankengeld nach den §§ 44 und 47 SGB V.

Ist ein Beschäftigter dagegen nur vorsorglich unter Quarantäne gestellt und letztlich nicht infiziert, dann greifen die Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Nach § 56 Infektionsschutzgesetz erhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne in den ersten 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Daher wird diesem das Nettogehalt weiter vom Arbeitgeber gezahlt. Sie als Unternehmer können sich diesen Betrag von der erlassenen Behörde zurückfordern. Ab der 7. Woche greift wieder das SGB V für das Krankengeld.

Wie sieht es bei Selbstständigen oder Freiberuflern aus?

Wenn Sie sich als Selbstständiger selbst in Quarantäne befinden und hierdurch einen Verdienstausfall erleiden, richtet sich die Entschädigungsleistung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Dabei wird das letzte Jahreseinkommen, welches dem Finanzamt mitgeteilt wurde, zugrunde gelegt.

Müssen in Quarantäne befindliche Arbeitnehmer arbeiten?

Hier kommt es zunächst darauf an, ob jemand wirklich an Covid erkrankt ist oder sich nur sicherheitshalber in Quarantäne befindet. Wenn jemand sämtliche nötigen Arbeitsmittel dabei hat, zuhause arbeitet oder sich auf einer Dienstreise befindet und nicht wirklich infiziert ist, muss er auch während der Quarantänezeit seine Arbeit erledigen. Arbeitnehmer dürfen sich nicht unter dem Vorwand einer Quarantäne weigern. In diesem Fall kann eine Abmahnung oder gar eine Kündigung drohen.

Muss der Arbeitnehmer ansonsten im Betrieb anwesend sein, kann er im Rahmen der Quarantäne nicht arbeiten. Dennoch können Sie dem Arbeitnehmer daheim Aufgaben übertragen, die er von dort erledigen kann. Hier kommt das Weisungsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung in Betracht.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitnehmer wirklich infiziert ist. Dann muss er während der Quarantäne natürlich nicht arbeiten. Beschäftigte, welche sich in dieser Rechtsmaterie unsicher sind, können sich durchaus an eine versierte Anwaltskanzlei wenden, die sich mit dem Arbeitsrecht auskennt. Im Internet gibt es zahlreiche Anlaufstellen, wie zum Beispiel Rotwang-Law.de.

Welche Verpflichtungen haben Arbeitgeber?

Als Arbeitgeber haben Sie Ihren Beschäftigten gegenüber eine Art von Fürsorgepflicht. Diese ergibt sich aus den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Hierzu gehört auch ein erhöhter Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Neben der Abwendung von Gefahren bei der Bedienung gefährlicher Maschinen gehört hierzu aber auch, dass Außendienstmitarbeiter bzw. Geschäftsreisende in Länder mit besonders hoher Corona-Infizierung nicht eingesetzt werden dürfen. Danach müssen Sie nach Alternativen suchen.

Innerhalb des eigenen Betriebes sind die nötigen Hygiene-Schutzmaßnahmen vorzuhalten. Daher müssen Sie als Arbeitgeber Desinfektionsmittel und weitere Warnhinweise bereithalten. Zudem muss überprüft werden, ob nicht wieder das Homeoffice für bestimmte Bereiche eingeführt werden kann, um mögliche Beschäftigtenkonzentrationen zu vermeiden. Vielleicht können die Mitarbeiter auch in Einzelbüros untergebracht werden.

Pflichten des Arbeitnehmers

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer, pünktlich auf seiner Arbeitsstelle zu erscheinen. Interessant wird es, wenn Schulen und Kitas wegen einer Pandemie geschlossen sind und Kinder daheim betreut werden müssen. Falls ein Kind an Corona erkrankt ist und zuhause bleiben muss, steht den Eltern eine Auszeit von bis zu 10 Arbeitstagen zu. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 20 Arbeitstage. Als Arbeitgeber können Sie einen Nachweis verlangen, dass das Kind wirklich erkrankt ist.

Beschäftige müssen ihren Arbeitgeber darüber hinaus unverzüglich informieren, wenn Schule oder Kita wegen einer Corona-Pandemie geschlossen sind und die Kinder daheim betreut werden müssen, auch wenn diese selbst nicht infiziert sind. Es muss dabei nachgewiesen werden, dass das Kind oder die Kinder nicht alleine betreut werden können. Dies führt häufig zu einem Streitfall. In aller Regel kann hier eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. In diesem Fall können die Arbeit auch wieder aus dem Homeoffice erfolgen.

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