Der Arbeitgeber darf den
potentiellen Arbeitnehmer alles fragen, was für das künftige Arbeitsverhältnis von
Bedeutung ist, insbesondere im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz und der zu leistenden
Arbeit. Beschränkungen des Fragerechts ergeben sich aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Beantwortet der Arbeitnehmer zulässige Fragen
bewusst unrichtig oder unvollständig, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen
arglistiger Täuschung anfechten.
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