Wirtschaftsspionage

d.h. das Auskundschaften fremder
Betriebsgeheimnisse, kann unter verschiedenen Gesichtspunkten strafbar sein, insbes. nach
§§ 17, 20 UWG als Anstiftung zum Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
ferner als Hausfriedensbruch, Urkundenunterdrückung oder Diebstahl von
Fabrikationsunterlagen, Vorlagenmissbrauch, Patentverletzung usw. Ist das ausgespähte
Betriebsgeheimnis zugleich Staatsgeheimnis, so kommt Landesverrat in Betracht.

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