Zeugnis

Der Arbeitgeber oder Dienstherr
(Dienstvertrag) hat dem Arbeitnehmer (Dienstverpflichteten) bei Beendigung des
Arbeits(Dienst-)verhältnisses auf Verlangen ein Z. über Arbeitsleistung und (oder)
Verhalten zu erteilen (§§ 630 BGB, 73 HGB, 113 GewO). Das Z. erstreckt sich stets auf
Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Z.), auf Verlangen auch auf Leistung und
Verhalten (Führung) des Beschäftigten. Bei Berufsausbildungsverhältnissen muss stets
ein Z. gemäß § 8 BerBG ausgestellt werden. Die Angaben im Z. müssen wahr sein; bei
Werturteilen darf nicht erheblich von den allgemein üblichen Maßstäben abgewichen
werden. Für schuldhaft unrichtige Angaben haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen
Verletzung des Arbeitsvertrags, Dritten (insbes. einem späteren Arbeitgeber) nach § 826
BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), ggf. auch nach vertragsähnlichen
(Raterteilung) Grundsätzen (BGH NJW 1979, 1882; str.). Es besteht ggf. ein vor dem
Arbeitsgericht einklagbarer Anspruch auf Berichtigung des Z. Stellt der Arbeitgeber nur
eine Arbeitsbescheinigung aus, so hat diese alle Tatsachen zu umfassen, die für den
Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld maßgebend sind (z.B. Dauer, Entgelt; vgl.
§ 133 AFG). Der Beamte hat nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (auch bei
Eintritt in den Ruhestand) gleichfalls einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Z. über
Art, Dauer, Tätigkeit und Leistungen (§ 92 BBG und Beamtengesetze der Länder). S. i.
übrigen bei Beurteilung.
Inwieweit schon während des Arbeits(Dienst)verhältnisses ein Z. erteilt werden muß,
ist aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Dienstherrn) zu beurteilen; ein
Zwischenzeugnis kann i.d.R. zwecks Bewerbung um eine andere Stelle verlangt werden.

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