Raterteilung

Wer einem anderen einen
Rat, eine Empfehlung oder eine Auskunft erteilt, ist hieraus an sich – falls er dabei
nicht eine unerlaubte Handlung begeht – nicht zum Ersatz eines aus der Befolgung des Rats
entstehenden Schadens verpflichtet (§ 676 BGB); es liegt eine bloße Gefälligkeit
(Schuldverhältnis) vor (s. aber Zeugnis). Oftmals ist jedoch eine Verpflichtung zur R.
Bestandteil eines besonderen auf Beratung gerichteten Vertrags, der unentgeltlich
(Auftrag), entgeltlich (Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) oder Nebenpflicht eines
anderen Vertrags (z.B. Rechtsanwaltsvertrag) sein kann. Hier haftet bei Verschulden der
Beratende wie bei jeder Positiven Vertragsverletzung. Darüber hinaus verpflichtet nach
der Rspr. das auf einer dauernden Geschäftsverbindung beruhende Vertrauensverhältnis,
auch ohne daß ein Beratungsvertrag besteht, zu genauer Auskunft über die für den
Geschäftspartner erheblichen Umstände (z.B. Auskunft der Bank über die wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Dritten); eine fahrlässige Verletzung dieser Verpflichtung macht
schadensersatzpflichtig.

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