Kraftfahrzeugsteuer

Was wird besteuert?

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.

Wer zahlt die Steuer?

Die Steuer wird vom Fahrzeughalter bezahlt. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge – insbesondere also für Lkw und Anhänger – nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet. Für Pkw und für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend. Das Emissionsverhalten wird durch die Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt und in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen. Es kommt kraftfahrzeugsteuerlich im Ergebnis bewusst nicht auf die Verwendung bestimmter Techniken oder Kraftstoffe an, um Innovationen der Automobilhersteller zu fördern.

Wie hoch ist die Steuer?

Die Jahressteuer für Krafträder beträgt 1,84 EUR je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum. Pkw, die mindestens die Schadstoffgrenzwerte der Abgasnorm „Euro 4“ einhalten, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Befreiung 306,78 EUR (Ottomotor) bzw. 613,55 EUR (Dieselmotor) erreicht. Die Erstzulassung muss vor dem 1. Januar 2005 liegen. Pkw, deren Kohlendioxidemissionen 90 g/km („3-Liter-Auto“) nicht übersteigen, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Befreiung 511,29 EUR erreicht. Alle diese befristeten Steuerbefreiungen enden spätestens am 31. Dezember 2005. Das gilt auch dann, wenn bis dahin der Wert der steuerlichen Förderung nicht ausgeschöpft wird. Nach Ablauf einer befristeten Steuerbefreiung ist für besonders emissionsreduzierte Pkw ein Steuersatz je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum von 5,11 EUR (Ottomotor) bzw. 13,80 EUR (Dieselmotor) anzuwenden. Ab 1. Januar 2004 erhöhen sich diese Steuersätze auf 6,75 EUR bzw. 15,44 EUR.

Es gelten folgende Steuersätze je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum: [vom Abdruck wurde abgesehen]

Die Steuersätze für Pkw mit Dieselmotor sind seit dem 1. Januar 1989 um 8,40 DM, seit dem 1. Juli 1991 um weitere 8,00 DM und seit dem 1. Januar 1994 nochmals um weitere 7,50 DM je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum höher (insgesamt 12,22 EUR). Seit dem 1. Juli 1997 beträgt der Unterschied insgesamt 8,69 EUR für Pkw, die mindestens die Norm „Euro 2“ einhalten. Dies ist ein pauschalierter Ausgleichsbetrag für die – aus EU- und Wettbewerbsgründen – niedrigere Mineralölsteuerbelastung des Dieselkraftstoffs.

Für Pkw, die nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.

Andere Kfz – darunter Lkw – mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t unterliegen einer nur auf das zulässige Gesamtgewicht bezogenen Steuer bis höchstens 210 EUR im Jahr. Für schwerere Nutzfahrzeuge gibt es fünf unterschiedliche emissionsbezogene Tarife, die progressiv in Stufen von 200 kg zulässiges Gesamtgewicht gestaffelt sind. Kraftfahrzeugsteuerlich ist die jeweilige Schadstoffklasse im Sinne der StVZO vorrangig. Die jährliche Höchststeuer beträgt bei:

Schadstoffklasse S2 und besser 664,68 EUR (erreicht bei über 13,6 t)
Schadstoffklasse S1 1.022,58 EUR,
Geräuschklasse G1  1.533,88 EUR,
weder S1 – und besser – noch G1 1.789,52 EUR (jeweils erreicht bei über 16 t)

Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit 7,46 e je angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber 894,76 EUR.

Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Eine Jahressteuer mehr als 500 EUR kann in gleichen Halbjahresbeträgen zuzüglich 3 v.H. entrichtet werden. Bei mehr als 1.000 EUR Jahressteuer ist die Zahlung in gleichen Vierteljahresbeträgen zuzüglich 6 v.H. möglich. Endet die Steuerpflicht vorzeitig, wird die Steuer für den Zeitraum bis zur Beendigung der Steuerpflicht neu festgesetzt; überzahlte Beträge werden erstattet.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 (BGBl I S.1102) und die dazu ergangene Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (BGBl I S.1144) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.

Wer erhebt diese Steuer?

Die Steuer wird von den Ländern erhoben, denen auch das Aufkommen vollständig zusteht. Sie ist keine Abgabe für die Benutzung öffentlicher Straßen, wie vielfach angenommen wird, sondern eine echte Steuer. Das Aufkommen betrug im Jahr 2001 8,4 Mrd. EUR.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Als früheste Fahrzeugabgaben sind für Deutschland die mittelalterlichen Wege- und Brückenzölle zu nennen, die unter dem Gesichtspunkt einer Straßenbenutzungsgebühr nach der Anzahl der Fahrzeugräder bemessen wurden. Dazu traten in der Neuzeit Abgaben auf Pferde und Equipagen als Luxusbesteuerung, so 1698 die Karossensteuer in Brandenburg-Preussen. Im 19. Jahrhundert finden sich unter den „Verkehrsabgaben“ oder „Gefällen“ in den deutschen Einzelstaaten so genannte Chausseegelder (z.B. Württemberg 1817, Preußen 1828) und weiterhin Brücken-, Wege-  und Pflasterzölle, die teilweise weit in das 20. Jahrhundert als örtliche Abgaben erhoben werden konnten (so in Bayern nach der Bezirksordnung i.V.m. dem Gemeindeabgabengesetz vom 30. August 1933). Eine spezielle Steuer für Kraftfahrzeuge – ursprünglich als Luxussteuer – taucht kurz nach der Erfindung des Motorfahrzeuges (1886) in Hessen-Darmstadt 1899 und in Lübeck 1902 auf. 1906 wurde diese Steuerquelle in der Form einer Urkundensteuer in das Reichsstempelgesetz einbezogen, wonach für Pkw stempelpflichtige Erlaubniskarten gelöst werden mussten. 1922 löste ein modernes Kraftfahrzeugsteuergesetz, das auch die Lkw erfasste, diese Regelung ab. Die Hälfte des Ertrags dieser Reichssteuer wurde den Ländern überwiesen. Von 1933 bis 1946 waren im Interesse der Wirtschaftsbelebung Pkw steuerbefreit. Durch das Grundgesetz ist das Kraftfahrzeugsteueraufkommen 1949 den Ländern zugewiesen worden (vgl. auch die Geschichte der aufgehobenen Beförderungsteuer).

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