Vergnügungsteuer

Was wird besteuert?

Die Vergnügungsteuer ist eine örtliche Steuer, besteuert werden die in den Gemeinden veranstalteten Vergnügungen, die in den jeweiligen Gesetzen aufgeführt sind; dazu gehören vor allem Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsapparaten.

Wer zahlt die Steuer?

Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter der Spiel- und Unterhaltungsapparate.

Wie hoch ist die Steuer?

Als Steuermaßstab dienen entweder Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder Pauschbeträge, die nach typischen Merkmalen ermittelt werden, wie z. B. bei Veranstaltungen nach der Raumgröße oder bei Spiel- und Unterhaltungsapparaten nach dem Anschaffungspreis der Geräte, wobei regelmäßig Mindestbeträge je Gerät festgesetzt sind. Zusätzlich wird nach Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie nach Standorten der Geräte (in Spielhallen oder an sonstigen Standorten) unterschieden.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze bzw. die Vergnügungsteuergesetze der Länder und entsprechende Ortssatzungen, zum Teil spezielle Gesetze (z. B. Spielautomatensteuer). Die Steuer wird von Gemeinden erhoben, denen auch das Aufkommen zufließt.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Vergnügungsteuern sind in Deutschland als Zwecksteuern zur Finanzierung des Armenwesens aufgekommen, wofür in den mittelalterlichen Städten zunächst Abgaben auf Glücksspiele eingeführt wurden (Rennwett- und Lotteriesteuer).

Mit der Ausdehnung der Luxusbesteuerung im 17./18. Jahrhundert wurden auch andere öffentliche „Belustigungen“ erfasst, für die das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 den Gemeinden das Besteuerungsrecht im Interesse der Armenunterstützung einräumte. Im Rahmen der Armengesetzgebung folgten Spezialvorschriften zur Besteuerung von Billards, Kegelbahnen, Bällen, Maskeraden, Schaustellungen, Theater, Konzerten und dgl. 1796 in Hamburg, 1810 in Lübeck, 1814 in Bremen, 1840 in Sachsen, 1869 in Bayern.

Das Preußische Kommunalabgabengesetz von 1893 stellt noch einmal ausdrücklich fest: „Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von Schaustellungen umherziehender Künstler ist den Gemeinden gestattet.“

Die Finanznot nach dem Ersten Weltkrieg zwang das Reich, aufgrund des Ländersteuergesetzes von 1920 zur Sicherung des Finanzausgleichs den Gemeinden die Erhebung einer Vergnügungsteuer zur Pflicht zu machen. Dazu wurden 1921 vom Reichsrat als Vertretung der Länder einheitliche Bestimmungen erlassen. Seit den 30er Jahren hat mehr und mehr die „Kinosteuer“ als Unterart der Vergnügungsteuer an Bedeutung gewonnen, ist aber seit den 50er Jahren infolge des Fernsehens und durch zunehmende Befreiungstatbestände stark zurückgegangen.

In jüngster Zeit hat die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten an Bedeutung gewonnen. Damit soll aus ordnungs- und sozialpolitischen Gründen vor allem Einfluss auf die Einrichtung und den Betrieb von Spielhallen genommen werden.

Das Aufkommen betrug 2000 267,0 Mio. EUR.

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