Rennwett- und Lotteriesteuer

Was wird besteuert?

Diese Ländersteuern erwachsen aus den Umsätzen, die durch den Spieltrieb des Menschen zustande kommen. Die Spielgewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer. Der Rennwettsteuer unterliegen die aus Anlass von Pferderennen an einem Totalisator oder bei einem Buchmacher abgeschlossenen Wetten.

Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten. Von ihr werden neben der staatlichen Klassenlotterie vor allem das Zahlenlotto und grundsätzlich auch der Fußballtoto erfasst. Der Steuer unterliegen auch ausländische Lose und Spielausweise, wenn sie ins Inland eingebracht werden.

Wer zahlt die Steuer?

Alle Veranstaltungen, die der Rennwettsteuer oder der Lotteriesteuer unterliegen, müssen vom Veranstalter beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen ist ein Abrechnungsverfahren zugelassen. Das Finanzamt setzt die Steuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest.

Wie hoch ist die Steuer?

Grundlage der Besteuerung sind grundsätzlich die von den Wettern oder Spielern geleisteten Einsätze, bei Lotterien der planmäßige Preis sämtlicher Lose.

Sowohl die Rennwettsteuer als auch die Lotteriesteuer betragen im Ergebnis 16 2/3 Prozent der Besteuerungsgrundlage. Bei ausländischen Losen beträgt die Steuer 0,25 EUR für je einen Euro vom planmäßigen Preis.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Rennwettsteuer und die Lotteriesteuer ist das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 – RennwLottG – (RGBl I S. 393) unter Berücksichtigung späterer Änderungen. Außerdem gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz und einige weitere Verordnungen.

Wer erhebt diese Steuer?

Diese Steuern werden von den Ländern erhoben, denen sie als Erträge auch zufließen.

Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Lotterien, die in der Form der Auslosung von Silbergeräten und anderen Sachgewinnen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben in Notfällen veranstaltet wurden, sind in Augsburg schon 1470, in Erfurt 1477, in Nürnberg 1487, in Köln 1502 und in Osnabrück 1521 nachweisbar. Aus Holland fand über Hamburg 1610 die Klassenlotterie, aus Italien über Wien 1751 und Berlin 1763 das Zahlenlotto Eingang in Deutschland. Im 18. Jahrhundert zum „Lotterieregal“ der Landesfürsten geworden und teilweise durch Akzisen (Verbrauchsteuern) ausgebeutet, ging das finanzielle Nutzungsrecht im 19. Jahrhundert auf die deutschen Einzelstaaten über. Das Reichsstempelgesetz von 1881 brachte eine reichseinheitliche Urkundensteuer in der Form der behördlichen Abstempelung der Lotteriescheine. Auf die gleiche Weise wurden ab 1891 die Wettscheine für Pferderennen erfasst; soweit die Abgabe von den Totalisatorunternehmen (mit maschinellen Einrichtungen zur schnelleren Feststellung der Gewinnquote) erhoben wird, wird diese Rennwettsteuer auch „Totalisatorsteuer“ genannt. Durch das Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922 wurde die heutige Besteuerungsform eingeführt.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Besteuerung auf Fußballwetten ausgedehnt, nachdem 1948 Bayern als erstes deutsches Land Fußball-Wettunternehmen zugelassen hatte und sich der Fußballtoto auf alle anderen Länder der Bundesrepublik ausbreitete.

Das Aufkommen betrug 2000 1,9 Mrd. EUR.

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