Nutzungsrecht

(Lizenz) ist das vom
Urheber eingeräumte Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Davon
macht der Urheber Gebrauch, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, seine
Verwertungsrechte selbst zu nutzen (z.B. durch Verbreitung, Ausstellung, Aufführung). N.
können auf zwei Wegen eingeräumt werden: 1. zur Wahrnehmung, d.h. wenn der Erwerber
(z.B. ein Bühnenvertrieb, die GEMA) das Werk nicht selbst verwertet, sondern mit
Zustimmung des Urhebers auf andere weiterüberträgt (sog. Wahrnehmungsvertrag, § 34
UrhG), 2. zur unmittelbaren Nutzung durch den Erwerber (z.B. räumt der Autor dem Verleger
das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein); hierbei unterscheidet man das einfache
N. (einfache Lizenz), wenn der Erwerber das Werk auf die bestimmte ihm erlaubte Art neben
dem Urheber oder anderen Nutzungsberechtigten nutzen darf (§ 31 II UrhG), und das
ausschließliche N. (ausschließliche Lizenz), wenn der Erwerber das Werk unter Ausschluss
von anderen Personen – auch des Urhebers – auf die ihm erlaubte Art nutzen und selbst
einfache N. einräumen darf (§ 31 III UrhG). Die Einräumung eines N. kann räumlich,
zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden (§ 32 UrhG). Die Weiterübertragung des N.
bedarf der Zustimmung des Urhebers, die grundsätzlich zu erteilen ist. Erweist sich, daß
die vom Erwerber des N. dem Urheber gewährte Gegenleistung zu den Erträgnissen in grobem
Missverhältnis steht, so kann der Urheber eine angemessene Beteiligung verlangen (§ 36
UrhG). Ein Rückrufrecht steht dem Urheber zu, wenn der ausschließlich
Nutzungsberechtigte das Recht nicht oder unzureichend nutzt und dadurch berechtigte
Interessen des Urhebers erheblich verletzt, ferner wenn das Werk (z.B. die in einem
Schriftwerk vertretenen Anschauungen) nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht
und ihm deshalb die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann (näher §§ 41, 42 UrhG).

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