Wurden andere als die
 bestellten Sachen geliefert, liegt eine Falschlieferung vor. Die Lieferung einer anderen
 als der geschuldeten Sache – ein sogenanntes Aliud – kann der Gläubiger grundsätzlich
 als Falschlieferung zurückweisen.
 Bei einem Handelsgeschäft muss der Käufer die Falschlieferung dem Verkäufer
 unverzüglich anzeigen, sonst gilt sie als genehmigt – es sei denn, die gelieferte Ware
 weicht erheblich von der Bestellung ab. Dann muss der Verkäufer die Genehmigung des
 Käufers als ausgeschlossen betrachten (§378 HGB).

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