Falschlieferung

Wurden andere als die
bestellten Sachen geliefert, liegt eine Falschlieferung vor. Die Lieferung einer anderen
als der geschuldeten Sache – ein sogenanntes Aliud – kann der Gläubiger grundsätzlich
als Falschlieferung zurückweisen.
Bei einem Handelsgeschäft muss der Käufer die Falschlieferung dem Verkäufer
unverzüglich anzeigen, sonst gilt sie als genehmigt – es sei denn, die gelieferte Ware
weicht erheblich von der Bestellung ab. Dann muss der Verkäufer die Genehmigung des
Käufers als ausgeschlossen betrachten (§378 HGB).

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