Amtshaftung

Unter Amtshaftung versteht
man die Haftung des Staates und seiner Beamten. Zu unterscheiden ist in diesem
Zusammenhang, ob der Beamte hoheitlich, d.h. in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit
oder privatrechtlich gehandelt hat. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten
öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er
steht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlä iger Handlungsweise des Beamten bleibt der
Rückgriff des Staates vorbehalten. Handelt der Beamte privatrechtlich, haftet der Beamte
auch selber. Der Staat haftet in diesen Fällen u.a. dann, wenn der Dienstherr seine
Sorgfaltspflicht bei Auswahl und Überwachung des Beamten außer acht gela en hat oder
wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

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