Arbeitgeberzuschuss

Der Begriff
"Arbeitgeberzuschuss" oder "Zuschuss" ist gesetzlich nicht definiert.
Er wird außer in Sozialversicherungsgesetzen (vgl. "Beitragszuschuss" oder
"Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag" in §§ 257, 258 SGB V) in einem
arbeitsrechtlichen Gesetz verwendet ("Zuschuss" in § 14 MuSchG). Vom Wortsinn
ist unter Arbeitgeberzuschuss zu verstehen eine vom Arbeitgeber zusätzlich zu einer
Aufwendung des Arbeitnehmers erbrachte Leistung (z. B. Essenszuschuss,
Fahrtkostenzuschuss). Derartige Leistungen des Arbeitgebers tragen zum Teil auch andere
Bezeichnungen, sind aber in Wirklichkeit Arbeitgeberzuschüsse (z. B.
"vermögenswirksame Leistungen" als Zuschuss zur Vermögensbildung,
"Urlaubsgeld" als Zuschuss zu den Urlaubsaufwendungen).

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