Unter dem Begriff
Mitbestimmung oder besser Beteiligungsrecht des Betriebsrats lassen sich 2 Hauptgruppen
unterscheiden: das eigentliche Mitbestimmungsrecht und sonstige Mitwirkungsrechte.
Die schwächste Art der Beteiligung des Betriebsrats sind die so genannte Unterrichtungs-
und Informationspflichten , die der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat zu erfüllen
hat. Damit hat der Betriebsrat zwar kein unmittelbares Mitwirkungsrecht in der Hand, es
handelt sich hier jedoch um eine notwendige Voraussetzung, um eine sinnvolle Mitwirkung
durchzuführen.
Die nächststärkere Stufe der Mitwirkung des Betriebsrats ist die Anhörung. Dieses Recht
setzt eine vorherige Information voraus. Im Rahmen dieses Rechts kann der Betriebsrat auch
von sich aus Vorschläge machen. Diese Vorschläge muss der Arbeitgeber jedoch nicht
unbedingt beachten. Er muss sie zur Kenntnis nehmen und kann prüfen, ob und inwieweit er
darauf eingeht. Der Arbeitgeber bleibt trotzdem alleine entscheidungsberechtigt .
Die nächste Stufe ist das so genannte Beratungsrecht . Hier ist der Arbeitgeber gehalten,
nicht nur den Betriebsrat zu informieren und seine Meinung dazu anzuhören, sondern er
muss vielmehr mit dem Betriebsrat zusammen den Verhandlungsgegenstand gemeinsam erörtern
und die wechselseitigen Begründungen abwägen. Auch hier bleibt jedoch das
Entscheidungsrecht beim Arbeitgeber.
Wiederum eine Stufe höher ist das Zustimmungsrecht des Betriebsrats anzusiedeln. Dies
betrifft hauptsächlich in der Praxis die Durchführung personeller Einzelmaßnahmen. Hier
ist allerdings in Wirklichkeit nur die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats
geregelt. Das bedeutet, dass u.U. der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern kann. In
diesen Fällen kann die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Das
Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bedeutet nicht, dass der Betriebsrat von
sich aus Maßnahmen vorschlagen und durchsetzen kann. Insoweit bleibt die Initiative beim
Arbeitgeber.
Die stärkste Form der Beteiligungsrechte betrifft das Mitbestimmungsrecht im engeren
Sinn. Hauptfall ist hier die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten . Hier hat der
Betriebsrat ein völlig eigenständiges Mitbestimmungsrecht, der Arbeitgeber kann die
Zustimmung des Betriebsrats auch nicht durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Der
Arbeitgeber darf in diesen Fällen nicht allein entscheiden, sondern er benötigt als
Wirksamkeitsvoraussetzung für seine Maßnahme die Zustimmung des Betriebsrats.
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