Betriebsrat

Dem Betriebsrat stehen nach
dem Betriebsverfassungsgesetz vielfältige Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zu. Die
Kosten des Betriebsrats muss der Arbeitgeber tragen. Es ist auch seine Aufgabe, im
erforderlichen Umfang Räume und sachliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Der
Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Nach § 1 BetrVG
können Betriebsräte in solchen Betrieben gewählt werden, in denen fünf ständige
wahlberechtigte Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt und drei von ihnen wählbar sind.

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