Schulungsanspruch für den Betriebsrat: Warum die Weiterbildungen wichtig sind

Schulungsanspruch für den Betriebsrat
Der Austausch unter den Seminarteilnehmer:innen vertieft das erworbene Wissen.

Der Betriebsrat vertritt durch seine ehrenamtlichen Mitarbeiter die Interessen der Arbeitnehmer. Damit die Belange der Beschäftigten im Betrieb Gehör finden, müssen die gewählten Mitglieder:innen ihr Amt gestärkt antreten. Damit gehen auch zusätzliche Verantwortungen und Aufgaben einher. So müssen sich die Betriebsratsmitglieder das erforderliche Wissen in zusätzlichen Seminaren und Schulungen aneignen. Im Rahmen dessen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die jeweiligen Angestellten ohne Lohnverlust für den Zeitraum der Weiterbildung freizustellen. Der nachfolgende Beitrag geht auf den Schulungsanspruch ein und zeigt, warum Weiterbildungen für Betriebsräte wichtig sind.

Schulungsanspruch gesetzlich geregelt

Mitglieder eines Betriebsrats sind rechtlich verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit entsprechend weiterzubilden. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht fest. Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG können sich Betriebsratsmitglieder ihren Anspruch auf Fortbildung somit sogar einklagen. Dementsprechend darf der Arbeitgeber die Schulungsteilnahme der Betriebsräte weder verweigern, noch hat er eine Genehmigungspflicht. Um Komplikationen zu vermeiden, ist es vonseiten der Betriebsräte dennoch sinnvoll, vorab das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.

In der entsprechenden Verordnung wird außerdem festgehalten, dass der Arbeitgeber die Kosten übernehmen muss. Dazu gehören nicht nur die Seminargebühr für Betriebsrat Seminare von Poko oder anderen Anbietern, sondern auch die Reise- und Unterbringungskosten. Kosten für die persönliche Lebensführung, etwa für bestimmte Speisen, müssen Arbeitgeber indes nicht übernehmen. Auch bei der Wahl des Anbieters und des Seminarortes sind Betriebsräte grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung. Sie müssen lediglich darauf achten, dass für den eigenen Arbeitgeber keine unnötigen Kosten entstehen. Aber: Betriebsräte sind nicht verpflichtet, automatisch den “günstigsten” Anbieter zu wählen. Zudem gibt es keine “Höchstgrenze” für Seminarbesuche. Wie oft ein Betriebsrat während seiner Amtszeit Schulungen wahrnimmt, hängt also allein von der (betrieblichen) Notwendigkeit ab.

Notwendige Seminare für Betriebsräte

Die gewählten Betriebsräte sollten direkt nach dem Einstieg einschlägiges Wissen im Arbeitsrecht erwerben. Hierfür eignen sich entsprechende Einsteiger- und Basisseminare, welche die notwendigen Grundlagen vermitteln. Generell sind Schulungen immer dann zu belegen, wenn die Notwendigkeit besteht. Sprich: Immer dann, wenn die Aufgaben Kompetenzen erfordern, welche die bestehenden Fähigkeiten übersteigen. In bestimmten Fällen sind Grundlagenschulungen nicht erforderlich. Etwa dann, wenn das individuelle Betriebsratsmitglied die entsprechenden Kompetenzen bereits vorweisen kann. Oder auch, wenn die Amtszeit des Betriebsrats kurz vor der bevorstehenden Weiterbildung endet.

Neben den Grundseminaren gibt es spezielle Schulungen, die beispielsweise Themen wie die Arbeitssicherheit oder personelle Einzelmaßnahmen abdecken. Diese Angebote sind dann wahrzunehmen, wenn ein aktueller, betriebsbezogener Anlass besteht.

Regelmäßige Informationen über die Rechtslage sind ebenfalls von Bedeutung. Hierbei wird an die Betriebsräte appelliert, sich auch außerhalb der Schulungen auf dem neuesten Stand zu halten. Empfehlenswert ist die Beachtung arbeitsrechtlicher Veröffentlichungen in Fachzeitschriften oder auf einschlägigen Internetseiten.

Alle Seminare verstehen sich als sogenannter “kollektiver Anspruch” des Gremiums. Einzelne Mitglieder haben nicht automatisch das Recht, an Seminaren teilzunehmen. Sie bekommen dies, indem sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat nach dem entsprechenden Entsendebeschluss bestimmt werden.

Weiterhin variieren die Schulungsansprüche abhängig von der Stellung im Betriebsrat:

  • Der Betriebsratsvorsitzende sowie dessen Stellvertreter:in sind intensiver gefordert als andere. Daher haben sie einen Anspruch auf breite und intensive Schulungen. In besonderem Maße sollten sich die leitenden Betriebsräte rhetorisch artikulieren können. Daher können zu den einschlägigen Seminaren auch Rhetorikschulungen gehören.
  • Ersatzmitglieder im Betriebsrat profitieren nur in Ausnahmefällen von Weiterbildungsmaßnahmen. Sie nehmen nur dann an Schulungen teil, wenn die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigt ist. Vertretungsfälle aufgrund von Urlaub oder Krankheitsfällen der regulären Mitglieder sind nicht flächendeckend vorgesehen. Weiterhin können Ersatzmitglieder vom Arbeitgeber während der Schulungsdauer keine bezahlte Freistellung erwarten.

Der Weg zum Seminar: Wie Betriebsräte vorgehen

Es sind mehrere Schritte erforderlich, damit die Weiterbildung von Betriebsratsmitgliedern auf den Weg gebracht werden kann. Zunächst muss ein entsprechender Beschluss des Geriums vorliegen. Dieser muss bereits das Schulungsthema und einen passenden Anbieter beinhalten. Damit verbunden ist der Entsendebeschluss eines oder mehrerer Mitglieder:innen. Welche Mitglieder bestimmt werden, legt der Betriebsrat in einer Sitzung mit einer einfachen Mehrheit fest. Anschließend gilt es, den Entsendebeschluss mit der Freistellungsbitte dem Arbeitgeber mitzuteilen. Hierbei ist eine Frist von mindestens drei Wochen vor dem Schulungsbeginn einzuhalten. Nach der Zustimmung des Arbeitgebers lässt sich das Seminar beim entsprechenden Anbieter anmelden.

Der Weg zum Seminar
Der Arbeitgeber darf dem Betriebsrat keine Kostenobergrenze auferlegen. Eine Budgetierung der Kosten ist nicht zulässig.

Den passenden Anbieter finden

Grundsätzlich können Betriebsräte frei wählen, bei welchen Anbietern sie ihre Weiterbildung absolvieren. Faktisch gibt es bei der Wahl allerdings einiges zu beachten. So sollten Betriebsratsmitglieder nicht vorschnell einen Anbieter auswählen, sondern auf bestimmte Kriterien achten. Seriöse Anbieter offenbaren umfangreiche Informationen zu den Seminarinhalten und legen Teilnehmerbegrenzungen fest. Fachlich qualifizierte Lehrkräfte und Zertifizierungen sprechen ebenfalls für seriöse Anbieter. Zusätzliche Pluspunkte sind dann gegeben, wenn die Seminare einen Praxisbezug beinhalten und auf verschiedene Lernformen (z.B. Gruppenarbeit) setzen. Auch die Rücktritts- und Kündigungsbedingungen sind entscheidend, falls die Teilnahme wider Erwarten nicht zustande kommt.

Seminare für Betriebsräte nützen auch Arbeitgebern

Arbeitgeber halten oftmals nicht viel von den Fortbildungsmaßnahmen für den Betriebsrat. Schließlich kosten Seminare Geld aus der Unternehmenskasse. Zudem könnte das erworbene Wissen im Zweifelsfall auch gegen die unternehmerischen Interessen des Arbeitgebers verwendet werden. Im Endeffekt ist es jedoch genau umgekehrt: “Unwissende” Betriebsratsmitglieder kosten den Betrieb mehr Geld, da sie Fehler begehen und wichtige Entscheidungen verzögern. Wer also einen qualifizierten Betriebsrat im Betrieb hat, der weniger Fehler begeht, kann Entscheidungen entsprechend schneller umsetzen. Das spart Zeit und Geld, da langwierige Verhandlungen oder Rechtsstreits ausbleiben.

Verhalten im Streitfall

Hält der Arbeitgeber die Schulung nicht für erforderlich, so liegt ein sogenannter Streitfall vor. Dann haben alle Parteien – das betroffene Betriebsratsmitglied eingeschlossen – den Fall an das Arbeitsgericht weiterzugeben. Dieses Gericht prüft den Antrag und gestattet die Teilnahme durch eine einstweilige Verfügung oder untersagt sie. Zeitlich kann eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bei einem zeitnahen Schulungstermin jedoch nicht immer erwirkt werden. Auch eine Einigungsstelle kann als “Ersatzinstanz” fungieren und die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzen.

richtiges Verhalten im Streitfall
Neben dem Kollektivanspruch darf sich jedes Betriebsratsmitglied während der regulären Amtszeit für drei bzw. vier Wochen (Neulinge) für anerkannte Weiterbildungen freistellen lassen.

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