Unterstützung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat

Betriebsrat

In vielen Betrieben gibt es einen Betriebsrat, der die Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vertritt. Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, welches in den letzten Jahren mehrfach novelliert wurde. Anzumerken ist, dass das Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG, den Arbeitnehmern von Betrieben einer bestimmten Größe das Recht eingeräumt wird, einen Betriebsrat zu wählen. Nicht immer stößt dies bei Arbeitgebern auf großen Zuspruch.

Die Aufgaben eines Betriebsrates

Zunächst werden aus dem bestehenden Personalstand drei Personen zum Betriebsrat gewählt. Hierzu findet eine reguläre Wahl statt, die von den Arbeitgebern nicht verhindert werden kann. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese teilzeitbeschäftigt oder als Außendienstmitarbeiter tätig sind. Selbst für Personen im Home-Office besteht das Recht zur Wahl. Der Betriebsrat ist als Bindeglied zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sehen. Gemeinsam mit dem Betriebsrat sollen Sie als Unternehmer zum Wohl der Mitarbeiter zusammenarbeiten. Dabei müssen auch die geltenden Tarifverträge und die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmervereinigungen berücksichtigt werden.

Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates sind in § 80 BetrVG geregelt. Da dieser alle geltenden Normen zugunsten der Arbeitnehmer überwachen soll, kann es verständlicherweise zu Konflikten kommen. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass hierbei auch die Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes Berücksichtigung finden. Zu seinen weiteren Aufgaben gehört es, die Belange benachteiligter Arbeitnehmer bzw. Personen mit körperlichen Einschränkungen zu berücksichtigen. Insbesondere eine optimale Eingliederung in das Betriebsgeschehen gehört zu seinen Aufgaben. Nicht unwichtig ist die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, welche wiederum die Belange der Auszubildenden vertritt.

Damit die Aufgaben des Betriebsrates ordnungsgemäß erledigt werden können, kann dieser im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in besonderen Angelegenheiten die Möglichkeit, einen Sachverständigen zu beauftragen. Im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird ein Sachverständiger für Informations- und Kommunikationstechnik in vielen Fällen als erforderlich angesehen.

Die möglichen Sachverständigenkosten müssen dabei von Ihnen als Unternehmer getragen werden. Häufig wird ein Sachverständiger benötigt, wenn sich durch Einführung neuer Softwaretechniken der Arbeitsablauf für viele Mitarbeiter grundlegend ändert.

Konflikte mit dem Arbeitgeber

Nicht jeder Unternehmer möchte die Personalplanung und den Personaleinsatz kontinuierlich durch den Betriebsrat überwachen lassen. Dennoch hat der Betriebsrat das Recht, sich über alle personellen Maßnahmen informieren zu lassen. Zielkonflikte kann es in Bezug auf Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen geben. Falls Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sich auf einen Arbeitsplatz innerhalb des Betriebes mit höherer Vergütung bewerben, müssen Sie als Unternehmer diesbezüglich auch den Personalrat beteiligen. Nicht in jedem Fall können Sie in diesem Fall uneingeschränkt Ihre Wünsche in Bezug auf das passende Personal verwirklichen.

Bei personellen Einzelmaßnahmen kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern oder auch bestimmten Maßnahmen widersprechen. Hierzu steht ihm aber nur ein eingeschränkter Katalog von Verweigerungsgründen zur Auswahl. Als Unternehmer dürfen Sie dann diese Maßnahmen nicht durchführen. Es handelt sich dabei um eine echte Mitwirkung des Betriebsrates, wobei eine fehlende Zustimmung sich aber durch Klage beim Arbeitsgericht letztlich doch erwirken lässt. Andererseits hat aber auch der Betriebsrat das Recht, eine Maßnahme ohne seine Zustimmung beim Arbeitsgericht geltend zu machen.

Die Mitbestimmung des Betriebsrates

Viele betriebliche Maßnahmen werden erst durch eine Zustimmung des Betriebsrates wirksam. Ausgenommen sind dabei die Regelungen, welche gesetzlich vorgeschrieben sind und solche, die durch Tarifvertrag geregelt sind. Zu folgenden Maßnahmen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht:

  • Festlegen der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
  • Bestimmung über Mehrarbeit
  • Einführung von technischen Geräten, mit denen möglicherweise eine Leistungskontrolle möglich ist
  • Ausgestaltung des Arbeitsschutzes
  • Einführen von Sozialeinrichtungen, wie zum Beispiel eine Betriebskantine
  • Vorschriften über das Verhalten von Mitarbeitern und Mittarbeiterinnen am Arbeitsplatz
  • Einführung eines Urlaubsplans und Einhaltung der Urlaubsgrundsätze
  • Einhaltung der betrieblichen Weiterbildung

Dies sind nur einige Punkte, die jedoch bei vielen Arbeitgebern auf Unverständnis treffen.

Das stößt bei Arbeitgebern bei einem Betriebsrat auf

Dem Betriebsrat wird ein umfangreiches Mitbestimmungsrecht eingeräumt. Selbstverständlich darf sich dieser nicht in das nach außen gerichtete Betriebsziel einmischen. Die Geschäfte leiten immer noch Sie als Unternehmer. Welche Produkte oder Dienstleistungen Sie anbieten, ist nicht Aufgabe des Betriebsrates. Leider können Sie durch eine solche Mitbestimmung des Betriebsrates nicht immer in gewohnter Weise mit Ihrem Personal umgehen. Schon kleinere Umsetzungen wegen einer möglichen Arbeitsüberlastung müssen Sie erst mit dem Betriebsrat besprechen.

Problematisch für viele Unternehmer ist, dass ein Betriebsrat höhere Betriebskosten nach sich zieht. Auf der einen Seite müssen die Mitarbeiter in bestimmten Maßen von ihren eigentlichen Aufgaben freigestellt werden. Diese sind für die Tätigkeit ihrer eigentlichen Einstellung dann nur noch eingeschränkt verfügbar. Aber auch Personalversammlungen, Wahlen und vieles mehr nehmen wertvolle Arbeitszeit in Anspruch, welche durch Sie als Unternehmer bezahlt werden muss.

Hinzu kommen noch mögliche Kosten für Sachverständige, für Fortbildungsmaßnahmen und Maßnahmen für Arbeitsschutz und Umweltschutz. So ist es nur verständlich, dass ein Betriebsrat in aller Regel erst bei mittleren bis größeren Unternehmen installiert wird. Bei sehr kleinen Betrieben würden ggf. die Kosten hierfür kaum zu bewältigen sein. Kurzum kann ein Betriebsrat für Arbeitnehmer zwar von Vorteil sein, kostet Sie als Unternehmer aber auch viel Geld.

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