Umweltschutz

Der U. (s. nun auch die Staatszielbestimmung
Art. 20a GG) hat sich in Deutschland zunehmend zu einer selbständigen Rechtsmaterie
entwickelt. Die allgemeinen Grundsätze und Prinzipien werden etwa aus dem Entwurf eines
Allgemeinen Teils für ein Umweltgesetzbuch deutlich (Kloepfer u.a. Berichte 7/90 des
Umweltbundesamtes, 1991). Als Sachgebiete für die Arbeiten zu einem Besonderen Teil des
U-Rechts werden genannt: Immissionsschutz, Kernenergie und Strahlenschutz, Naturschutz und
Landschaftspflege, Gewässerschutz und Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und
Abfallentsorgung. Der Bund verfügt nicht über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz
für diese Materien. Von den in der Regelungszuständigkeit des Bundes stehenden
Teilbereichen sind besonders wichtig die Ermächtigungen von Art. 74 Nr. 24 GG aber auch
von Art. 74 Nr. 11 GG Abfallvermeidung im Bereich der Wirtschaft, ferner Art. 74 Nr. 11a
Atom- und Strahlenschutz. Auch in weiten Bereichen des Anfalls von Schadstoffen sowie der
Verhütung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen. Lediglich
Rahmenkompetenz für Natur- und Landschaftsschutz und Wasserhaushalt Art. 75 Nr. 3 und 4
GG. Unterscheiden kann man den medialen U., nämlich den Schutz der Lebenselemente
Boden, Wasser und Luft (vgl. insoweit vor allem Wasserhaushalt, Wasserrecht,
Luftreinhaltung, Immissionsschutz, Lärmbekämpfung, Umweltverträglichkeitsprüfung), den
kausalen U., also die Vorbeugung gegen Gefahren (vgl. insoweit vor allem Atomrecht,
Strahlenschutz, Chemikaliengesetz, Gentechnik, Pflanzenschutz, Abfälle), den vitalen U.
(etwa durch Naturschutz, Landschaftsschutz, Waldschutz). Als integrierten U., bezeichnet
man im deutschen Umweltschutzrecht Teilaspekte von Materien wie Gesundheitsrecht,
technische Sicherheit, Arbeitsschutz.
Nach Art. 131t EWGV sind für den Bereich des U. die Inländerdiskriminierung und die
Abweichung zugunsten strengerer nationaler Standards ausdrücklich erlaubt. Die Bedeutung
dieser Vorschrift ist gering, weil das EG-Umweltrecht einen wesentlich engeren Begriff von
U. verwendet als das nationale deutsche. Im Verständnis des EG-Rechts sind z.B.
Immissionsschutz, Gefahrstoffe, Chemikalienrecht, Gentechnikrecht, Wassergüte keine
Umweltmaterien i.S. von Art. 130r EGV. Die Zuordnung von Einzelregelungen des
Sekundärrechts zum Bereich des U. in Abgrenzung zu Vorschriften über Binnenmarkt und
Handelshemmnisse ist aus den in der Präambel der EG-VOen herangezogenen
Ermächtigungsgrundlagen zu entnehmen. Zur Haftung für Anlagen mit Umwelteinwirkungen
Umwelthaftung. Zur Finanzierung aus EG-Mitteln vgl. LIFE Finanzierungsinstrument für die
Umwelt AVO vom 20. 7. 1996 ABl. L 181/1.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*