Aushangpflichten

Vor allem folgende
Aushänge im Betrieb sind gesetzlich vorgeschrieben:

  • Arbeitsschutzvorschriften: Verordnungen über Ausnahmen von
    Sonn- und Feiertagsarbeit in der Eisen- und Stahlindustrie und in der Papierindustrie,
    Strahlenschutz-VO, Röntgen-VO, BergVO zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
    und zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten, Gentechnik -SicherheitsVO, Flucht- und
    Rettungsplan nach Arbeitsstätten-VO , Betriebsanweisung über gefährliche Arbeitsstoffe
    gemäß GefahrstoffVO, Arzt-Anschrift und -Telefon gemäß DruckluftVO.

  • Arbeitszeitgesetz: Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses
    Gesetzes, der einschlägigen Rechtsverordnungen sowie der Tarifverträge und
    Betriebsvereinbarungen mit abweichenden Regelungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur
    Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen (§ 16 ArbZG).

  • Beschäftigtenschutzgesetz: Das Gesetz von 1994, das vor
    sexueller Belästigung am Arbeitsplatz schützt, ist in Betrieben und Dienststellen an
    geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 7 BeschSchG).

  • Betriebsratswahlen: Hierbei sind zahlreiche
    Auslegungspflichten zu beachten, die im Wesentlichen in der Wahlordnung geregelt sind.

  • Betriebsvereinbarungen: Diese sind vom Arbeitgeber an
    geeigneter Stelle auszulegen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).

  • Gleichberechtigung von Mann und Frau am Arbeitsplatz: In
    Betrieben mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern ist ein Abdruck der §§ 611a,
    611b, 612 Abs. 3 und des § 612a BGB sowie des § 61b ArbGG an geeigneter Stelle zur
    Einsicht auszulegen oder auszuhängen (Art. 2 Arbeitsrechtliches EG-Anpassungsgesetz).

  • Heimarbeit: Das Heimarbeitsgesetz enthält Vorschriften
    über Aushänge für Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen (§§ 6,
    8 HAG).

  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift der
    zuständigen Aufsichtsbehörde sind an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht
    auszuhängen oder auszulegen, wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt
    wird (§ 47 JArbSchG). Ferner ist ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen
    täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an sichtbarer Stelle im Betrieb
    anzubringen, wenn regelmäßig mindestens 3 Jugendliche beschäftigt werden (§ 48
    JArbSchG). Ferner sind Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde auszuhängen (§ 54
    JArbSchG).

  • Ladenschlussgesetz: Ein Abdruck des Gesetzes nebst
    Rechtsverordnung, mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art
    betreffen, sind in Verkaufsstellen, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer
    beschäftigt wird, an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhängen (§ 21 LSchlG).

  • Mutterschutzgesetz: Es ist im Betrieb mit mindestens drei
    Arbeitnehmerinnen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 18
    MuSchG).

  • Schwerbehindertenvertretung: Nach der Wahlordnung gelten
    vergleichbare Auslegungspflichten wie bei Betriebsratswahlen.

  • Sprecherausschusswahlen: Die Wahlordnung sieht ähnliche
    Auslegungspflichten wie bei Betriebsratswahlen vor.

  • Tarifverträge: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für
    den Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen (§ 8
    TVG). Diese Vorschrift gilt bei nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen
    nur für die tarifgebundenen Arbeitgeber, bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen auch
    für Arbeitgeber, die nicht Tarifvertragspartei und nicht Verbandsmitglied sind. Sie
    können die erforderliche Abschrift des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags von einer der
    Tarifvertragsparteien gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen (§ 9 DVO zum TVG).

  • Unfallverhütung: Der Unternehmer hat die einschlägigen
    Unfallverhütungsvorschriften auszuhängen und seine Arbeitnehmer darüber zu unterrichten
    (in der Regel durch Aushang), welcher Berufsgenossenschaft und Bezirksverwaltung das
    Unternehmen angehört, wo deren Geschäftsstellen sind und innerhalb welcher Frist
    Ansprüche anzumelden sind (§§ 15, 138 SGB VII).

  • Vermögensbildungsgesetz: Der Arbeitgeber kann für die
    einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen einen Termin im Kalenderjahr bestimmen (§
    11 Abs. 4 VermBG). Dieser Termin ist in jedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form – z.
    B. durch Aushang – bekannt zu geben.
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