Rückstellung, die nach dem
 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
 (Versicherungsaufsichtsgesetz VAG) und gem. § 341 f. HGB von Versicherungsunternehmen zu
 bilden ist. Sie wird von einem Aktuar berechnet und gebildet und gemäß § 73 VAG von
 einem Treuhänder bestätigt. Es handelt sich um gesetzlich zu bildende Rückstellungen im
 Lebensversicherungsbereich, die dem Prämienzahler garantieren sollen, daß bei
 Ausschüttung seiner Lebensversicherung ausreichend Kapital des Versicherungsunternehmens
 vorhanden ist. Das Ergebnis der Bildung von Deckungsrückstellungen ist der sogenannte
 Deckungsstock. Er bildet für das Versicherungsunternehmen ein Sondervermögen, das vom
 übrigen Vermögen zu trennen ist. Die Deckungsrückstellungen sind aufgrund der
 spezifischen Risiken der Versicherungsunternehmen Teil der sogenannten
 versicherungstechnischen Rückstellungen, die bei keiner anderen Unternehmensart zulässig
 sind. Der Rückkaufswert und Beleihungswert einer Lebensversicherung ergibt sich aus dem
 Wert des Deckungsstockes, d. h. der inzwischen gesammelten Deckungsrückstellungen.

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