Rückstellungen

Verpflichtungen, die dem
Grunde und/oder der Höhe sowie dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen. Dabei
gilt gem. § 249 HGB eine Passivierungspflicht für folgende Schuldrückstellungen:

  • ungewisse Verbindlichkeiten
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden
  • unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag
    nachgeholt werden
  • Abraumbeseitigungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
  • Darüber hinaus besteht gem. § 249 HGB ein Ansatzwahlrecht für bestimmte
    Aufwandsrückstellungen:

    • unterlassene Instandhaltungen, die innerhalb eines Zeitraums von 4 bis 12 Monaten nach
      dem Bilanzstichtag nachgeholt werden
    • alle übrigen Aufwandsrückstellungen, d. h. für Aufwendungen, die ihrer Eigenart nach
      genau umschrieben und dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen
      sind sowie am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höher
      oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.

    Der Unterschied zwischen einer Schuld- und Aufwandsrückstellung besteht darin, daß
    bei einer Schuldrückstellung gegenüber Dritten eine ungewisse Rechtsverpflichtung
    besteht, während bei einer Aufwandsrückstellung eine Selbstverpflichtung vorliegt, z. B.
    in Form eines Beschlusses der Unternehmensleitung zur Durchführung von
    Instandhaltungsmaßnahmen. Die Aufwandsrückstellungen stellen in den deutschen
    Handelsbilanzen ein wesentliches Instrument der Bilanzpolitik dar. In der Steuerbilanz
    sind die Aufwandsrückstellungen mit Ausnahme der Instandhaltungsrückstellungen für
    Maßnahmen, die innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden, verboten. US-GAAP und IAS
    lassen ebenfalls grundsätzlich nur den Ausweis von Schuldrückstellungen, nicht jedoch
    von Aufwandsrückstellungen, zu.
    Nach US-GAAP und IAS muss der Eintritt der Verpflichtung wahrscheinlich sein, wobei
    wahrscheinlich im Sinne von höchstwahrscheinlich (Eintrittswahrscheinlichkeit in einer
    Größenordnung von ca. 70% und mehr) interpretiert wird, während nach HGB gem. dem
    Vorsichtsprinzip auch bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von weniger als 50%
    Rückstellungen gebildet werden. Soweit nach US-GAAP/IAS der Eintritt eines Risikos zwar
    möglich, aber nicht wahrscheinlich ist, muss über diesen Sachverhalt im Anhang berichtet
    werden.
    US-GAAP/IAS und HGB unterscheiden sich bei der Rückstellungsbilanzierung neben der
    Bilanzierung dem Grunde nach auch bzgl. der Bilanzierung der Höhe nach. Die
    Rückstellungen sind nach HGB mit dem Wert anzusetzen, der nach vernünftiger
    kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, wobei das Vorsichtsprinzip zu beachten ist.
    (Grundsatz der Vorsicht), während nach US-GAAP und IAS grundsätzlich der
    wahrscheinlichste Betrag zurückzustellen ist. Für den Fall, dass alle Beträge innerhalb
    einer Bandbreite als gleich wahrscheinlich anzusehen sind, ist der niedrigste Betrag (bzw.
    nach IAS mindestens der niedrigste Betrag) anzusetzen. Bei der Bewertung besteht ferner
    insoweit ein Unterschied zwischen HGB und US-GAAP/IAS, als nach HGB in die Berechnung der
    Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften die Selbstkosten
    eingehen, d. h. auch die Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten sowie die Forschungs- und
    Entwicklungsgemeinkosten, während nach US-GAAP/IAS nur die aktivierungspflichtigen
    Herstellungskosten relevant sind. US-GAAP und IAS führen also sowohl vom Ansatz als auch
    der Höhe nach zu unterschiedlichen Rückstellungen im Vergleich zum HGB. Hierin liegt ein
    wesentlicher Unterschied in der Rechnungslegung. In der Regel ist der Rückstellungsbetrag
    nach US-GAAP/IAS kleiner als nach HGB, mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen.

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