Formeller Grundsatz
ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil). Gem. § 243 II HGB ist der Jahresabschluss klar
und übersichtlich zu erstellen. Hierzu gehört auch das in § 246 II HGB kodifizierte
Saldierungsverbot, wonach Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite,
Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten
verrechnet werden dürfen. Weiter verlangt § 247 I HGB, daß in der Bilanz das Anlage-
und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die
Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Neben
diesen für alle Kaufleute geltenden Vorschriften enthält das HGB für
Kapitalgesellschaften eine Reihe von weiteren Regelungen, die eine klare und
übersichtliche Darstellung gewährleisten sollen. Hierzu gehören vor allem die
gesetzlich vorgegebenen Gliederungsschemata für Bilanz (§ 266 HGB) und GuV (§ 275 HGB).
Antworten