Umlaufvermögen

Vermögensgegenstände, die zusammen mit dem
Anlagevermögen und den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten die Aktiva in der Bilanz
ergeben. Das HGB enthält zwar keine Legaldefinition, im Umkehrschluss zur Definition des
Anlagevermögens in § 247 HGB sind aber im Umlaufvermögen die Vermögensgegenstände
auszuweisen, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Nach
dem Gliederungsschema in § 266 HGB gehören zum Umlaufvermögen folgende vier Posten

Die Bewertung des Umlaufvermögens erfolgt nach HGB höchstens zu den
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Soweit der Börsen- oder Marktpreis bzw. der
beizulegende Wert niedriger ist, muss auf diesen abgeschrieben werden, da im
Umlaufvermögen grundsätzlich das strenge Niederstwertprinzip gilt. Außerdem dürfen
(Wahlrecht) Abschreibungen auf einen sog. Zukunftswert, d. h. auf einen Wert, der nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um zu verhindern, daß in der
nächsten Zukunft (2 Jahre) aufgrund von Wertschwankungen der Wertansatz geändert werden
muss, vorgenommen werden. Abschreibungen sind ferner auf nur steuerrechtlich zulässige
Werte gem. 254 HGB möglich, um eine sog. Einheitsbilanz zu ermöglichen. Ferner dürfen
Nicht-Kapitalgesellschaften Abschreibungen, die nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung aufgrund der Gesamtsituation des Unternehmens geboten sind, vornehmen.
Zuschreibungen bei wieder gestiegenen Werten sind erlaubt, für Kapitalgesellschaften sind
sie bis zur Höhe der steuerlichen Werte zwingend vorgeschrieben (§ 280 I HGB).
US-GAAP und IAS erlauben in bestimmten Fällen Wertansätze, die höher als die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind, z. B. bei bestimmten Wertpapieren oder z. B.
Edelmetallen. Wertabschläge nach steuerrechtlichen Vorschriften sehen US-GAAP und IAS
nicht vor.

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