Eigentumsaufgabe

Gibt der Eigentümer in der
Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz einer beweglichen Sache auf (z.B.
bewusstes Liegenlassen), so verliert er das Eigentum; die Sache wird herrenlos und
unterliegt dem Aneignungsrecht (§ 959 BGB, sog. Dereliktion). Die E. ist – anders als die
Aneignung – ein Rechtsgeschäft, setzt also insbes. Geschäftsfähigkeit des Aufgebenden
voraus. Auch das Eigentum an einem Grundstück kann – ohne Rücksicht auf die
fortbestehenden, hieran begründeten Grundstücksrechte – durch Verzicht gegenüber dem
Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts im Grundbuch aufgegeben werden (§ 928 BGB).

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