Art. 14 I 1 GG
 gewährleistet das Eigentumsrecht als Grundrecht durch institutionelle Garantie. Die
 Verfassung schützt nicht nur das Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern jedes
 private Vermögensrecht (andere dingliche Rechte, Forderungen, sonstige Vermögensrechte
 wie z.B. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das Patentrecht,
 neuerdings nach BVerfG auch die Rechtsstellung des Mieters). Darüber hinaus können auch
 subjektive öffentliche Rechte darunter fallen, nämlich dann, wenn sie im Einzelfall dem
 Inhaber eine Position verschaffen, deren ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen
 Gehalt des GG widersprechen würde, insbes. wenn sie der Ausgleich für eine eigene
 Leistung des Inhabers ist (z.B. anerkannt für den Kernbestand der Versorgungsansprüche
 eines Berufssoldaten, nicht aber z.B. für das Recht der Weiterversicherung in der
 Sozialversicherung oder die Freiheit der "Gebührenbeamten" von Konkurrenz). Die
 E. besteht nur innerhalb der Schranken des Eigentums. Inhalt und Schranken des Eigentums
 werden durch die Gesetze bestimmt. Als solche Regelungen sind z.B. angesehen worden die
 Vorschriften des Baurechts, die nachbarrechtliche Pflicht zur Duldung gewisser Emissionen,
 die Duldung der Tötung verseuchter Tiere, landwirtschaftliche Anbaubeschränkungen sowie
 die Belastung von Eigentum durch Steuern. Die Substanz des Eigentums muss dabei unberührt
 bleiben (keine "konfiskatorischen" Steuern). Eigentum verpflichtet: Sein
 Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sein Inhalt und seine Schranken
 werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I, II GG). Die "Sozialpflichtigkeit"
 ist also dem Eigentum immanent. Der Gesetzgeber kann diese immanenten Schranken näher
 bestimmen, also Grenzen ziehen und Pflichten auferlegen (z.B. die Erhaltung einer Sache in
 einem die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdenden Zustand gebieten,
 Bestimmungen über die Nutzung von Grundstücken treffen, bei Bauland befristete
 Bausperren anordnen oder Grundstücke wertgleich umlegen, in bestimmtem Umfang den
 Eigentümer zur Erhaltung von Bau- oder Naturdenkmälern verpflichten). Konkretisiert der
 Gesetzgeber nur die dem Eigentum innewohnende soziale Bindung, so liegt keine Enteignung
 vor; es besteht keine Entschädigungspflicht nach den GG. Die Abgrenzung von gesetzlicher
 Eigentumsbindung und entschädigungspflichtiger Enteignung ist im Einzelfall oft
 schwierig. Neben der Enteignung stellt die nach Art. 15 GG in beschränktem Umfang
 zulässige Vergesellschaftung eine Durchbrechung der E. dar.

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