Eigentumsgarantie

Art. 14 I 1 GG
gewährleistet das Eigentumsrecht als Grundrecht durch institutionelle Garantie. Die
Verfassung schützt nicht nur das Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern jedes
private Vermögensrecht (andere dingliche Rechte, Forderungen, sonstige Vermögensrechte
wie z.B. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder das Patentrecht,
neuerdings nach BVerfG auch die Rechtsstellung des Mieters). Darüber hinaus können auch
subjektive öffentliche Rechte darunter fallen, nämlich dann, wenn sie im Einzelfall dem
Inhaber eine Position verschaffen, deren ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen
Gehalt des GG widersprechen würde, insbes. wenn sie der Ausgleich für eine eigene
Leistung des Inhabers ist (z.B. anerkannt für den Kernbestand der Versorgungsansprüche
eines Berufssoldaten, nicht aber z.B. für das Recht der Weiterversicherung in der
Sozialversicherung oder die Freiheit der "Gebührenbeamten" von Konkurrenz). Die
E. besteht nur innerhalb der Schranken des Eigentums. Inhalt und Schranken des Eigentums
werden durch die Gesetze bestimmt. Als solche Regelungen sind z.B. angesehen worden die
Vorschriften des Baurechts, die nachbarrechtliche Pflicht zur Duldung gewisser Emissionen,
die Duldung der Tötung verseuchter Tiere, landwirtschaftliche Anbaubeschränkungen sowie
die Belastung von Eigentum durch Steuern. Die Substanz des Eigentums muss dabei unberührt
bleiben (keine "konfiskatorischen" Steuern). Eigentum verpflichtet: Sein
Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sein Inhalt und seine Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I, II GG). Die "Sozialpflichtigkeit"
ist also dem Eigentum immanent. Der Gesetzgeber kann diese immanenten Schranken näher
bestimmen, also Grenzen ziehen und Pflichten auferlegen (z.B. die Erhaltung einer Sache in
einem die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdenden Zustand gebieten,
Bestimmungen über die Nutzung von Grundstücken treffen, bei Bauland befristete
Bausperren anordnen oder Grundstücke wertgleich umlegen, in bestimmtem Umfang den
Eigentümer zur Erhaltung von Bau- oder Naturdenkmälern verpflichten). Konkretisiert der
Gesetzgeber nur die dem Eigentum innewohnende soziale Bindung, so liegt keine Enteignung
vor; es besteht keine Entschädigungspflicht nach den GG. Die Abgrenzung von gesetzlicher
Eigentumsbindung und entschädigungspflichtiger Enteignung ist im Einzelfall oft
schwierig. Neben der Enteignung stellt die nach Art. 15 GG in beschränktem Umfang
zulässige Vergesellschaftung eine Durchbrechung der E. dar.

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