Einigung

ist im Sachenrecht der
dingliche Vertrag, der grundsätzlich zur Begründung, Übertragung und Belastung von
Grundstücksrechten neben der Eintragung im Grundbuch, bei beweglichen Sachen neben deren
Übergabe erforderlich ist, soweit diese nicht durch eine Vereinbarung, z.B. beim
Besitzmittlungsverhältnis, ersetzt werden kann (Eigentumsübertragung). Die für einen
wirksamen Vertrag erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen (z.B. Geschäftsfähigkeit,
Freiheit von Verfügungsbeschränkungen) müssen auch bei der E. vorhanden sein. Die E.
ist regelmäßig formfrei, ausgenommen bei der Auflassung von Grundstücken; zum Nachweis
gegenüber dem Grundbuchamt (Form) Grundbuch. Die E. wird für die Beteiligten bei
Grundstücksrechten erst bindend, wenn sie notariell beurkundet oder beim Grundbuchamt
eingereicht ist (§ 873 II BGB); bis dahin ist sie grundsätzl. frei widerruflich.

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