Erzeugnisse, fertige und unfertige

Vermögensgegenstände, die
gem. § 266 II HGB innerhalb des Vorratsvermögens auszuweisen sind und für die die
Bewertungsregeln des Umlaufvermögens, insb. das strenge Niederstwertprinzip gelten.
Unfertige Erzeugnisse sind im Rahmen der eigenen Produktion be- oder verarbeitete Roh- und
Hilfsstoffe, die noch nicht zu einem fertigen Erzeugnis geführt haben, sie werden auch
als Halbfabrikate bezeichnet. Den unfertigen Erzeugnissen werden die unfertigen Leistungen
(Dienstleistungen) gleichgestellt. Fertige Erzeugnisse sind Produkte, die in dem
bilanzierenden Unternehmen hergestellt und in verkaufs- bzw. versandfertigem Zustand sind.
Ausgangsbasis für die Bewertung sind die Herstellungskosten, ggf. sind gem. § 253 III
Abwertungen auf den niedrigeren Marktpreis bzw. beizulegenden Wert vorzunehmen.
Grundsätzlich erfolgt Einzelbewertung, in bestimmten Fällen sind die
Sammelbewertungsverfahren sowie die Festbewertung und die Gruppenbewertung zugelassen.

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