Fair Presentation

Generalnorm der
Rechnungslegung, welche auch als "True and Fair View" oder im deutschen
Sprachgebrauch als sog. Einblicksforderung bezeichnet wird, wonach der Jahresabschluss ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wiedergeben muss. Im deutschen Handelsrecht hat diese Einblicksforderung nur
subsidiären Charakter. Zum einen ist das Vorsichtsprinzip übergeordnet, d. h. der
vorsichtige Wert hat im Zweifel höhere Priorität als der vermeintlich tatsächliche
Wert. Zum anderen ist die Generalnorm (unter Beachtung des Vorsichtsprinzip) nur dann
heranzuziehen, wenn Gesetzeslücken oder begründete Zweifel bei der Auslegung bestehen.
Nach IAS und US-GAAP ist der Grundsatz der Fair Presentation der oberste
Bilanzierungsgrundsatz und nicht das Vorsichtsprinzip. Dennoch ist der Stellenwert dieses
Grundsatzes nach IAS und US-GAAP unterschiedlich. Während er nach US-GAAP ein sog.
"Overriding Principle" darstellt, d. h. daß zur Erhöhung der Aussagefähigkeit
des Jahresabschlusses von Einzelvorschriften abgewichen werden kann respektive muss,
verfolgen die IAS eine solche Konzeption grundsätzlich nicht. Der Grundsatz ist nur in
seltenen Ausnahmefällen (extremly rare circumstances) heranzuziehen. Ansonsten wird davon
ausgegangen, daß die nachgelagerten Grundsätze und die Einzelvorschriften insgesamt bei
entsprechender Anwendung zu einer Darstellung im Jahresabschluss führen, der dem Postulat
einer "Fair Presentation" genügt.

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