Gefahrenübergang

Zeitpunkt, an dem die
Gefahr bzw. das Risiko des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung einer Sache
vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Dieser Gefahrenübergang ist beim Kaufvertrag
gem. § 446 BGB mit der Übergabe der Sache gegeben. Bei Versendungskäufen gilt gem. §
447 BGB bereits die Übergabe an die Transportperson (Spedition) als Gefahrenübergang.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*